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  • 01.12.2005 | Privatliquidation

    Arztrechnungen unter der Lupe der Kostenträger: So schützen Sie sich!

    von Rechtsanwalt Dr. Ronny Hildebrandt, Dierks & Bohle Rechtsanwälte, Berlin, www.db-law.de

    Budgetierung, Punktwertverfall und nicht zuletzt die Einführung des neuen EBM 2000plus lassen bei vielen Ärzten die Einnahmen aus dem GKV-Bereich gehörig schrumpfen. Wer langfristig wirtschaftlich erfolgreich sein will, muss den privatärztlichen Leistungsbereich ausbauen und stärken. Die Akquise und Bindung von Privatpatienten an die Praxis sowie IGeL-Angebote werden daher immer wichtiger.  

     

    Doch auch im Bereich der Privatliquidation droht Ungemach. Viele Ärzte berichten, dass Kostenträger wie private Versicherer und Beihilfestellen ihre zur Erstattung vorgelegten Rechnungen immer häufiger anzweifeln. Begründungen für die Erhöhung des Steigerungsfaktors über die in der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) enthaltenen Schwellenwerte sowie Analogabrechnungen werden als nicht plausibel zurückgewiesen.  

    Das Dilemma

    Der Arzt steckt in solchen Fällen in einem ziemlichen Dilemma. Er erteilt seinem Patienten aus seiner Sicht eine korrekte Rechnung, die dieser an seinen Kostenträger weiterleitet. Von einer Beanstandung erfährt der Arzt häufig erst durch den Patienten. Um einen Streit zu vermeiden und seinen Patienten nicht zu verlieren, wird der Arzt oft die Rechnung entsprechend der Auffassung des Kostenträgers kürzen. Oder er besteht darauf, dass seine Rechnung der GOÄ entspricht und riskiert damit, dass sich der Patient entweder bei der zuständigen Ärztekammer beschwert oder aber in Zukunft der Praxis einfach fern bleibt – zwei nicht gerade erstrebenswerte Lösungen!  

    Mögliche Schutzmaßnahmen

    100-prozentigen Schutz vor abweichenden Rechtsauffassungen der Kostenträger gibt es nicht. Sowohl Ärzte als auch Kostenträger kämpfen damit, dass die ärztliche Gebührenordnung in die Jahre gekommen und wegen des rasanten medizinischen Fortschritts dringender denn je aktualisierungsbedürftig ist. Gleichwohl können sich Ärzte durch eine genaue Kenntnis der Abrechnungsvorschriften und deren Anwendung im Rahmen einer sorgfältigen Rechnungslegung oft schon prophylaktisch vor Konflikten mit den Kostenträgern schützen.