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  • 04.01.2008 | Privatliquidation

    Abrechnung von Sonographien

    von Dr. med. Bernhard Kleinken, PVS Consult, Köln

    Konkrete Fragen von Ärzten und Auseinandersetzungen mit Kostenträgern zeigen, dass auch nach zwölf Jahren unveränderter GOÄ-Bestimmungen noch nicht alle Punkte der GOÄ-Abrechnung von Sonographien geklärt sind. Nachfolgend greifen wir daher die Probleme, die in der Praxis im Zusammenhang mit der Abrechnung von Sonographien auftauchen.  

    Wie oft darf Nr. 420 GOÄ berechnet werden?

    Werden neben einer Ultraschalluntersuchung nach einer der Nrn. 410 bis 418 GOÄ weitere Untersuchungen per Ultraschall durchgeführt, so ist hierfür je zusätzlich untersuchtem Organ jeweils die Nr. 420 GOÄ (80 Punkte) zu berechnen. Beschränkt wird die Abrechnungshäufigkeit allerdings laut einer Anmerkung zur Nr. 420 GOÄ auf maximal dreimal.  

     

    Einige Ärzte gehen offenbar davon aus, die Nr. 420 GOÄ dürfe erst dann berechnet werden, wenn mindestens drei Organe zusätzlich untersucht wurden – und dann auch nur einmal für drei weitere Organe zusammen. Mit einer solchen Abrechnung schaden diese Ärzte ihrem Honorar: Tatsächlich können sie die Nr. 420 jeweils für jedes zusätzlich untersuchte Organ – bis zu maximal dreimal je Sitzung – ansetzen.  

    Wie ist der Steigerungsfaktor bei Untersuchung vieler Organe zu bemessen?

    Durch die „Abregelung“ der Berechenbarkeit der Nr. 420 GOÄ auf maximal dreimal je Sitzung wird der Umfang der Untersuchung von mehr als vier Organen nicht mehr durch Gebührenziffern erfasst. Hausärzte rechnen in solchen Fällen die Nr. 410 (Ultraschalluntersuchung, ein Organ) plus dreimal Nr. 420 GOÄ ab. Der vermehrte Aufwand bei umfangreicheren Untersuchungen kann nur mit dem Steigerungsfaktor berücksichtigt werden.