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  • 01.08.2006 | Postbeamten-Krankenkasse

    Postbeamtenkasse B akzeptiert erhöhte Steigerungssätze nicht – was tun?

    von Ernst Diel, Leiter Grundsatzfragen PVS Büdingen

    Grundsätzlich kann ein Arzt gemäß § 5 Abs. 2 GOÄ die Gebühren nach „billigem Ermessen“ unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung bestimmen. Darüber hinaus kann die Schwierigkeit des Krankheitsfalles eine Erhöhung des Steigerungssatzes begründen, allerdings nicht für Leistungen der Abschnitte A, E und O.  

     

    § 5 Abs. 2 GOÄ kann auch bei Patienten der Postbeamtenkrankenkasse B angewandt werden, da es sich hier nicht – wie beispielweise bei den Bahnbeamten (Vertrag mit der KBV) – um einen Vertrag handelt, der zur Anwendung bestimmter Steigerungssätze verpflichtet. Allerdings werden die erhöhten Steigerungssätze trotz Begründung nicht immer – wie mitunter bei anderen Kostenträgern auch (Beihilfe etc.) – von der Krankenkasse anerkannt. Oft erfolgt die Ablehnung lediglich mit der pauschalen Begründung, dass die Bemessungskriterien für die Höherbewertung nicht vorliegen. Mit solchen pauschalen Begründungen sollte man sich aber nicht abspeisen lassen.  

    Anforderungen an die Begründungspflicht

    Ärzte sollten von vornherein darauf achten, die gerade genannten Bemessungskriterien für eine Faktorerhöhung einzuhalten und eine möglichst plausible und patientenindividuell nachvollziehbare medizinisch sachliche Begründung anzugeben. Beispiele:  

     

    • Erheblicher Zeitaufwand bei der Beratung, das gewöhnliche Maß übersteigend: „Dauer 35 Minuten.“
    • Besondere Umstände bei der Ausführung: „Erstversorgung bei bewusstlosem Patienten, im Fahrzeug eingeklemmt.“