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  • 01.03.2005 | MVZ und fachübergreifende Gemeinschaftspraxen

    Honorarvorteile für MVZ unter neuem EBM und Regelleistungsvolumina

    von Rechtsanwalt Dr. Ralph Steinbrück, Ulsenheimer & Friedrich Rechtsanwälte, München, www.uls-frie.de

    Der Begriff „Medizinisches Versorgungszentrum“ (MVZ) ist mittlerweile sicherlich jedem Vertragsarzt geläufig. Zahlreiche Veröffentlichungen befassen sich mit den verschiedenen Gründungsvoraussetzungen, denkbaren Gestaltungsvarianten, möglichen Rechtsformen und vertragsarztrechtlichen Zulassungsfragen. Viel zu wenig beleuchtet wurde allerdings bisher die Frage, ob und inwieweit sich durch den am 1. April 2005 in Kraft tretenden EBM 2000plus und die spätestens zum 1. Januar 2006 endgültig Realität werdenden Regelleistungsvolumina (RLV) Honorarvorteile für MVZ (und in gleicher Weise auch für fachübergreifende Gemeinschaftspraxen) ergeben werden.  

     

    Nach einem Beschluss des Bewertungsausschusses vom 29. Oktober 2004 gibt es für die RLV zunächst eine Übergangsphase vom 1. April bis 31. Dezember 2005, in der je nach Vereinbarung der KVen mit den regionalen Krankenkassen entweder die bisherigen Honorarverteilungsmaßstäbe (HVM) weiter gelten oder bereits mit (modifizierten) RLV begonnen wird.  

    Neuer EBM und RLV: Auswirkungen auf die Honorare in Kooperationen

    Nach dem EBM 2000plus erhalten arztgruppen- und schwerpunktgleiche Gemeinschaftspraxen und Praxen mit angestellten Ärzten einen Aufschlag zum Ordinationskomplex von 60 Punkten. Handelt es sich um arztgruppen- oder schwerpunktübergreifende Gemeinschaftspraxen oder MVZ, so gibt es einen Aufschlag von 15 Punkten pro Arztgruppe oder Schwerpunkt, insgesamt jedoch mindestens 60 Punkte und höchstens 105 Punkte. Die Höhe des Ordinationskomplexes wird als arithmetischer Mittelwert der Punktzahlen der Ordinationskomplexe der in dem MVZ oder der Gemeinschaftspraxis tätigen Fachgebiete ermittelt. Dies allein bedeutet jedoch noch keine außergewöhnliche Honorarsteigerung, da beim MVZ nur eine Ordinationsgebühr pro Patient und Behandlungsfall anfällt. Somit werden also unter dem Strich durch diesen Aufschlag nur andernfalls entstehende Honorarnachteile kompensiert.  

     

    Anders ist dies jedoch im Rahmen der RLV: Durch diese werden MVZ und fachübergreifende Gemeinschaftspraxen deutlich begünstigt. Allerdings werden die RLV wohl erst 2006 ihre honorarsteigernde Wirkung entfalten können, da die KVen in der Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2006 ihre bisherigen HVM überwiegend fortschreiben und somit den potenziellen Honorarzuwachs ausbremsen.  

    Regelleistungsvolumina und Arztgruppentöpfe