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  • 01.06.2005 | Leserforum EBM 2000plus

    Präoperative Behandlungskomplexe: Wie abrechnen, wenn die Operation ausfällt?

    Frage: „Im alten EBM konnten wir als Hausärzte im Vorfeld geplanter ambulanter oder belegärztlicher Operationen die Nr. 13 für präanästhesiologische Untersuchungen abrechnen. Nach unserer Transcodierungsliste EBM alt / EBM neu ist die Nr. 13 des alten EBM mit den neuen Nrn. 31010 bis 31013 altersgestuft abzurechnen. Dabei ist uns nicht ganz klar, ob diese Positionen auch berechnungsfähig sind, wenn die geplante Operation ausfällt?“  

     

    Antwort: Zutreffend ist, dass anstelle der früheren Nr. 13 in Abhängigkeit vom Alter des Patienten die Operationsvorbereitung für ambulante und belegärztliche Eingriffe nach den Nrn. 31010 bis 31013 abzurechnen ist.  

     

    Wenn die obligaten Leistungsinhalte vor einer ambulanten oder belegärztlichen Operation erbracht sind, ist die altersentsprechende Position berechnungsfähig. Daran ändert sich nichts, wenn – aus welchen Gründen auch immer – die Operation ausfällt oder wenn aufgrund der Untersuchungsergebnisse entschieden wird, dass der Patient vollstationär operiert werden muss. Kommt der Patient allerdings zu einem späteren Zeitpunkt im Quartal noch einmal in die Praxis – etwa weil die Operation verschoben wurde –, ist in demselben Quartal der präoperative Untersuchungskomplex bei demselben Patienten wegen des Zusatzes „einmal im Behandlungsfall“ nicht noch einmal berechnungsfähig.