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  • 01.10.2006 | Leserforum EBM 2000plus

    Abrechnung bei mehr als achtmaliger Elektrotherapie als IGeL zulässig?

    Frage: „In unserer Hausarztpraxis erbringen wir trotz der niedrigen Bewertung (noch immer) elektrotherapeutische Leistungen, so zum Beispiel Reizstrombehandlungen, Iontophoresen usw. Die dafür berechnungsfähige Nr. 02511 EBM kann bei einem Patienten höchstens bis zu achtmal im Quartal berechnet werden. Bei einigen Patienten sind aber mehr als acht Reizstrombehandlungen im Quartal erforderlich. Auf einem Seminar wurde vorgetragen, dass darüber hinausgehende Reizstrombehandlungen auch bei Kassenpatienten als IGeL privat liquidiert werden können. Ist das zutreffend?“  

     

    Antwort: Nein. Gemäß der ersten Anmerkung hinter Nr. 02511 EBM ist die Berechnungsfähigkeit der Elektrotherapie nach Nr. 02511 auf höchstens achtmal je Quartal und je Patient begrenzt. Werden darüber hinausgehend elektrotherapeutische Leistungen erforderlich, sind diese ebenfalls nach Nr. 02511 abzurechnen – sie werden allerdings nicht zusätzlich vergütet.  

     

    Hinweis: Ähnliche Höchstwertregelungen gibt es auch an anderen Stellen des EBM, so bei der Abrechnung von Laborleistungen, zum Beispiel bei den Schilddrüsenparametern Nrn. 32098 bis 32101.