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  • 07.12.2010 | KV-Honorarrecht

    Vorgaben des Bewertungsausschusses sind auch für KVen verbindlich!

    von RA/FA MedR Dr. Tobias Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Frehse Mack Vogelsang, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    Das Bundessozialgericht (BSG) hat in mehreren Entscheidungen kürzlich bestätigt, dass eine Kassenärztliche Vereinigung (KV) an die Vorgaben des Bewertungsausschusses zur Honorarverteilung gebunden ist (Urteile vom 18.8.2010, Az: B 6 KA 16/09 R u.a.). Darüber hinaus hat das BSG auch eine Ausgleichsregelung für unwirksam erachtet, die der sogenannten „Konvergenz- bzw. Korridorregelung“ ähnelt.  

    Der Sachverhalt

    Die KV Hessen hatte unter anderem bestimmte Leistungen in die Regelleistungsvolumina (RLV) einbezogen und somit budgetiert, obwohl der Bewertungsausschuss diese Leistungen ausdrücklich davon ausgenommen hatte. Ebenso war eine Ausgleichsregelung im Honorarverteilungsvertrag (HVV) niedergelegt, die Zuwächse und Verluste in Folge der Honorarreform auf jeweils fünf Prozent begrenzte. Die Stützung der „Verlierer“ erfolgte dabei maßgeblich durch die Schröpfung der „Gewinner“. Mehrere betroffene Praxen wandten sich mit Erfolg gegen diese Regelungen.  

    Die Entscheidungsgründe

    Das BSG betonte, dass die Vorgaben des Bewertungsausschusses für die Partner der Honorarverteilungsverträge verbindlich seien. Damit bestätigten die Bundesrichter auch die getroffene Entscheidung aus Februar 2010 bezüglich der Dialyseleistungen (Urteil vom 3.2.2010, Az: B 6 KA 31/08 R, siehe auch ausführlichen Beitrag dazu ab der nächsten Seite).  

     

    Zudem stellte das BSG fest, dass Honorarzuwächse infolge der Umgestaltung des EBM bzw. der Einführung von RLV nicht ohne normative Grundlage im Bundesrecht im HVV auf fünf Prozent begrenzt werden durften. Faktisch führe dies zu praxisindividuellen Budgets, die systemwidrig statt der RLV zur Anwendung kämen. Auch bestehe keine Schicksalsgemeinschaft zwischen den „Gewinnern“ und „Verlierern“ der Honorarreform. Die Regelung könne auch nicht als Anfangs- oder Erprobungsregelung legitimiert werden.  

     

    Weiterführende Hinweise