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  • 07.12.2010 | KV-Honorarrecht

    RLV/QZV zu niedrig? - Ein Widerspruch gegen den Honorarbescheid reicht nicht

    von RA Dr. Ronny Hildebrandt, Dierks+Bohle Rechtsanwälte, Berlin, www.db-law.de

    Erhebt ein Arzt, der mit der Höhe der Zuweisung von RLV bzw. QZV nicht einverstanden ist, nur gegen den RLV-/QZV-Zuweisungsbescheid Widerspruch (bzw. stellt er nur einen Antrag auf RLV-/QZV-Erhöhung) und vergisst er, gegen den Honorarbescheid für das entsprechende Quartal Widerspruch zu erheben, bekommt er erhebliche Probleme. Warum das so ist, erfahren Sie im folgenden Beitrag von „Abrechnung aktuell“.  

    Die Ausgangslage

    Wenn der Arzt mit der Höhe seiner Regelleistungsvolumina (RLV) bzw. der Qualifikationsbezogenen Zusatzvolumina (QZV) unzufrieden ist, kann er Widerspruch einlegen. Die Bearbeitung dieser Widersprüche durch die KV ist jedoch meist lang. Häufig benötigen die KVen sogar länger, als bis zum Erlass des Honorarbescheids für das jeweilige Quartal.  

     

    Um den Aufwand zu minimieren, haben daher viele KVen den Ärzten in der Vergangenheit mitgeteilt, dass eine nachträgliche Erhöhung des Budgets auch dann zu einer Nachvergütung führt, wenn die entsprechenden Honorarbescheide vom Arzt nicht mit Widerspruch angegriffen werden. Das Bundessozialgericht (BSG) sieht das etwas anders.  

    Die Entscheidung des Bundessozialgerichts

    In seinem Urteil vom 3. Februar 2010 (Az: B 6 KA 31/08 R) hat das BSG zunächst klargestellt, dass Vorfragen mit Auswirkungen auf das vertragsärztliche Honorar einer eigenständigen Klärung offen stehen. Dies bedeutet, dass eine Erhöhung der RLV bzw. QZV prinzipiell auch außerhalb eines Widerspruchsverfahrens gegen einen konkreten Honorarbescheid geltend gemacht werden kann.  

     

    Beispiel

    Ein Arzt hat danach also beispielsweise die Möglichkeit, einen separaten Antrag auf RLV-/QZV-Erhöhung wegen Praxisbesonderheiten zu stellen oder eine Ausnahme von der Fallwertabstaffelung bei Patientenübernahme infolge einer Praxisschließung im Umfeld zu beantragen. Grundsätzliche Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Berechnung der RLV bzw. QZV können demgegenüber im Widerspruchsverfahren gegen den RLV-/QZV-Zuweisungsbescheid geltend gemacht werden.