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  • 03.12.2008 | Kostenerstattung

    Neue codierte Zusatzposition Nr. 88190

    GKV-Versicherte können per Wahlentscheidung einzelne Leistungsbereiche gegen private Liquidation durchführen lassen. So kann zum Beispiel ein Kassenpatient eine ärztliche Privatbehandlung wählen, sich aber die notwendigen Verordnungen von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln auf Kassenrezept ausstellen lassen. In diesen Fällen liquidiert der behandelnde Arzt die erbrachten Leistungen nach der GOÄ wie bei Privatpatienten. Der Patient kann diese Privatliquidation bei seiner Gesetzlichen Krankenkasse einreichen. Er erhält aber nur einen Betrag erstattet, den die Krankenkasse für diese Behandlung als vertragsärztliche Leistung bezahlt hätte.  

     

    In diesen Fällen wird beim behandelnden Arzt kein Behandlungsschein angelegt, da eine private Rechnungslegung erfolgt. Auf der anderen Seite entstehen aber Verordnungskosten zu Lasten der Krankenkasse. Diese Verordnungskosten fließen dann in die Arzneimittelstatistik des betreffenden Arztes ein. Damit sich dadurch keine Nachteile für Richtgrößen- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen der Verordnungsweise ergeben, wurde zum 1. Oktober die codierte Abrechnungsposition Nr. 88190 eingeführt, die dann als alleinige Position auf einem Behandlungsausweis abzurechnen ist. An dieser Kennziffer erkennt die KV, dass der Patient private Behandlung in Anspruch genommen hat, dass aber die Verordnungen zu Lasten der GKV erfolgten. Ein so gekennzeichneter Fall zählt bei der Erstellung der Statistik für die Verordnungsweise als ambulanter Behandlungsfall mit.  

    Quelle: Ausgabe 12 / 2008 | Seite 10 | ID 123182