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  • 05.03.2010 | Kassenabrechnung

    Unzeitengebühren von KVen kritisch beäugt:Abrechnungsvoraussetzungen beachten

    In Nr. 11/2009 (November 2009) haben wir berichtet, dass die Abrechnungsfrequenzen der dringenden Besuche nach Nr. 01411 im Jahre 2009 im Vergleich zum Vorjahr in den meisten KVen deutlich zugenommen haben. In einigen KVen haben die Prüfgremien inzwischen betroffene Ärzte um eine Erläuterung gebeten, warum dringende Besuche nach Nr. 01411 in den Quartalen des Jahres 2009 im Vergleich zu den Vorjahresvergleichsquartalen deutlich häufiger abgerechnet wurden.  

     

    Nach Erscheinen dieses Beitrages berichteten uns mehrere Ärzte, dass sie ähnliche Anfragen von Prüfgremien zur häufigeren Abrechnung der Beratungen zu Unzeiten nach den Nrn. 01100 und 01101 erhalten haben. Diese Positionen werden - ebenso wie der dringende Besuch nach Nr. 01411 - außerhalb der Regelleistungsvolumina (RLV) vergütet, und die KVen vermuten, dass ein Grund für die Zunahme der Abrechnungshäufigkeit bei diesen Positionen deren gesonderte Vergütung außerhalb der RLV ist. Umso wichtiger ist es für Ärzte, die Abrechnungsvoraussetzungen für diese Positionen genau zu beachten, um mit einer detaillierten Dokumentation belegen zu können, dass diese Positionen korrekt angesetzt wurden.  

    Voraussetzungen zur Berechnung der Unzeitengebühren

    Voraussetzung für die Berechnung der Nrn. 01100 und 01101 ist eine „unvorhergesehene Inanspruchnahme des Vertragsarztes durch einen Patienten“ zu den in den Leistungslegenden angegebenen Zeiten:  

     

    • die Nr. 01100 an Werktagen zwischen 19 und 22 Uhr bzw. an gesetzlichen Feiertagen bzw. an Wochenenden zwischen 7 und 19 Uhr;

     

    • die Nr. 01101 an Werktagen zwischen 22 und 7 Uhr bzw. an gesetzlichen Feiertagen und an Wochenenden zwischen 19 und 7 Uhr.