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  • 01.06.2007 | Kassenabrechnung

    Sind Botulinumtoxin-Injektionen gesondert berechnungsfähig?

    Frage: „Gar nicht so selten kommt es in unserer Allgemeinarztpraxis vor, dass Patienten eine übermäßige Schweißbildung beklagen. Zumeist sind die Patienten auch bereits darüber informiert, dass es seit einiger Zeit Arzneimittel zur Injektion gibt, welche die Schweißbildung unterdrücken. Wir erwägen deshalb, bei extremen Fällen von Hyperhidrose Behandlungen mit Butolinumtoxin-Injektionen durchzuführen, nachdem die Zulassung für diese Indikation vor einiger Zeit erteilt wurde. Allerdings sind wir unsicher, wie die zahlreichen Einzelinjektionen von Botulinumtoxin nach dem EBM abzurechnen sind.“  

     

    Antwort: Auch bei der Behandlung einer Hyperhidrose ist zunächst festzustellen, ob überhaupt eine Behandlung als vertragsärztliche Leistung erfolgen kann. Gerade die Schweißbildung unterliegt starken individuellen Schwankungen, wobei nur ausgeprägte Formen als Krankheit eingestuft werden können (ICD-10-Verschlüsselung R 61.0 bzw. R 61.1). Erfolgt eine Einstufung der Hyperhidrose als Erkrankung, sind Injektionsbehandlungen mittels Botulinumtoxin als GKV-Leistungen über die Krankenversichertenkarte abzurechnen.  

     

    Aber: Nach dem EBM sind Injektionsbehandlungen nicht als Einzelpositionen berechnungsfähig. Sie sind vielmehr mit der Berechnung des Ordinationskomplexes abgegolten – so auch Botulinumtoxin-Injektionen. Injektionsleistungen sind in Anhang 1 zum EBM aufgeführt, dem Verzeichnis der nicht gesondert berechnungsfähigen und in Komplexen enthaltenen Leistungen. Zwischen aufwendigen Injektionen, wie zum Beispiel den Injektionen mit Botulinumtoxin, oder weniger aufwendigen Injektionen wird dabei nicht unterschieden, so dass mit der Berechnung des Ordinationskomplexes alle Injektionsleistungen abgegolten sind und nicht gesondert berechnet werden können.