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  • 04.02.2009 | Kassenabrechnung

    KV streicht Ansatz der Nr. 40240 für Helferinnenbesuch - zu Recht?

    Frage: „In der Ausgabe Nr. 9/2008 führen Sie in Ihrem Beitrag zum Helferinnenbesuch aus, dass die Mitarbeiterin bei ihren Hausbesuchen delegierbare Leistungen wie einfache Verbände, Blutdruckmessung, Katheterwechsel und Infektionen durchführen kann. Allerdings können diese Leistungen wegen ihrer Einbeziehung in die Versichertenpauschalen nicht gesondert berechnet werden mit der Folge, dass für diese Besuchstätigkeit allein nur die Nrn. 40240 bzw. 40260 berechnet werden kann.  

     

    Meine KV hat mir den Ansatz der Nr. 40240 für die von meinen Mitarbeiterinnen durchgeführten Hausbesuche mit der Begründung gestrichen, dass die alleinige Erbringung derartiger nicht gesondert abrechnungsfähiger Leistungen die Abrechnung der Kostenpauschale nach Nr. 40240 prinzipiell nicht zulässt. Dies folge aus 2.3 der Allgemeinen Bestimmungen des EBM, wonach eine Leistung dann nicht berechnungsfähig ist, wenn sie Teilleistung einer anderen berechnungsfähigen Leistung oder eines berechnungsfähigen Leistungskomplexes (hier der Versichertenpauschale) ist. Wenn die KV mit ihrer Argumentation Recht hat, stellt sich für mich die Frage, für welche Leistungen bzw. bei welchen Konstellationen die Nr. 40240 bzw. 40260 dann überhaupt abgerechnet werden können?“  

     

    Antwort: Die KV irrt mit ihrer Argumentation. Die Ausführungen in 2.3 der Allgemeinen Bestimmungen des EBM beziehen sich auf die in den jeweiligen Kapiteln des EBM enthaltenen ärztlichen Leistungen, nicht jedoch auf Kostenpauschalen der vertraglichen Vereinbarungen des Kap. 40 EBM. Bei den Kostenpauschalen nach den Nrn. 40240 und 40260 für den Besuch der Helferin handelt es sich nicht um die Vergütung für ärztliche Leistungen, sondern um die pauschale Erstattung vor allem der Wegekosten, die durch das Aufsuchen des Kranken in seiner Wohnung entstehen.