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  • 29.02.2008 | ICD-10 GM

    Folgeerkrankung nach Tattoos etc: Neue Schlüssel-Nr. U69.10 nicht angeben!

    Nach § 52 Abs. 2 SGB V kann die Krankenkasse Versicherte an den Kosten der Leistungen in angemessener Höhe beteiligen und das Krankengeld für die Dauer dieser Behandlung ganz oder teilweise versagen oder zurückfordern, wenn sich der Versicherte eine Krankheit durch eine medizinisch nicht indizierte Maßnahme wie zum Beispiel eine ästhetische Operation, eine Tätowierung oder ein Piercing zugezogen hat. Solche Umstände haben nun Eingang in den zum 1. Januar 2008 aktualisierten ICD 10 gefunden: Die neue Schlüssel-Nr. U69.10 soll immer zusätzlich bei Erkrankungen angegeben werden, für die der Verdacht besteht, dass sie Folge einer medizinisch nicht indizierten Behandlung ist. Zusätzlich ist der Hinweis enthalten, dass die Schlüsselnummer der Umsetzung des § 52 SGB V dient und verpflichtend anzugeben ist.  

     

    Die KBV weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass derzeit keine rechtliche Grundlage für die Übermittlung einer solchen Information an die Krankenkassen besteht. Die Schlüssel-Nr. U69.10 dürfe vom Arzt nur dann angegeben werden, wenn der Versicherte im Einzelfall hierzu sein Einverständnis gegeben hat. Eine solche Mitteilungspflicht soll nach KBV-Informationen frühestens zum 1. Juli 2008 durch eine gesetzliche Neuregelung eingeführt werden.  

    Quelle: Ausgabe 03 / 2008 | Seite 10 | ID 117887