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  • 06.05.2010 | Honorarreform 2010

    Das kann kommen: Die Fallzahlzuwachsgrenzen und weitere Details

    In „Abrechnung aktuell Ärzte“ Nr. 4/2010 hatten wir bereits ausführlich über die wesentlichen Änderungen in der RLV-Vergütungssystematik zum Quartal III/2010 berichtet. Nachfolgend informieren wir über weitere Details aus dem insgesamt 81 Seiten umfassenden Beschluss des Bewertungsausschusses vom 26. März 2010.  

    So funktioniert die Fallzahlzuwachsbegrenzung

    Der Beschluss sieht unter anderem auch vor, dass die Partner der Gesamtverträge (KVen und Krankenkassen) ab dem Quartal III/2010 „geeignete Maßnahmen zur Steuerung der RLV-Fallzahl vereinbaren“. Damit soll verhindert werden, dass die RLV-Fallwerte durch eine starke Zunahme der Fallzahl sinken. Es ist daher davon auszugehen, dass ab dem Quartal III/2010 in den meisten KVen sogenannte „Fallzahlzuwachsgrenzen“ eingeführt werden. Damit würden künftig nicht mehr alle „neuen“ Fälle bei der Berechnung der RLV und gegebenenfalls der Qualifikationsgebundenen Zusatzvolumen (QZV) berücksichtigt.  

     

    Einige KVen - zum Beispiel die KV Mecklenburg-Vorpommern - haben derartige Fallzahlzuwachsgrenzen bereits zum 1. Januar 2010 mit den Krankenkassen vereinbart. Die dortige Regelung, die gegebenenfalls künftig auch in anderen KVen eingeführt wird, sieht folgendermaßen aus: Für jede RLV-Arztgruppe wird für das jeweilige Vorvorjahresquartal die durchschnittliche RLV-Fallzahl je Arzt ermittelt und mit dem Faktor 0,05 multipliziert. Dieser Wert (fünf Prozent der durchschnittlichen RLV-Fallzahl) ist dann die Zuwachsgrenze je Arzt.  

     

    Für die Ermittlung des RLV wird die Anzahl der RLV-Fälle wie folgt begrenzt: Überschreitet die Anzahl der RLV-Fälle des Arztes im jeweiligen Quartal des Vorjahres die sich aus der Addition der RLV-Fallzahl des Arztes im jeweiligen Quartal des Vorvorjahres und der Zuwachsgrenze ergebende RLV-Fallzahlgrenze, so ist diese Summe zu verwenden.