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  • 06.05.2010 | Honorarrecht

    Honorarbescheid: Nachträgliche Berichtigung nicht grenzenlos möglich

    von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Torsten Münnch, Dierks + Bohle Rechtsanwälte, Berlin, www.db-law.de

    Nachträgliche Berichtigungen bereits ergangener Honorarbescheide sind in allen KV-Bezirken Alltag. Aber sind diese auch grenzenlos möglich? Das Bundessozialgericht (BSG) hat sich kürzlich mit dieser Frage befasst. Der folgende Beitrag zeigt Ihnen auf, wo die Richter hierbei die Grenzen ziehen.  

    Der praktische Hintergrund

    Der Grund für nachträgliche Berichtigungen sind meist Beanstandungen, die sich erst nach einer dezidierten KV-Prüfung der vom Arzt eingereichten Abrechnungsunterlagen ergeben (zum Beispiel im Gewand einer Plausibilitätsprüfung). Grundsätzlich ist an der Befugnis, das Honorar noch nachträglich kürzen zu dürfen, nichts auszusetzen. Es liegt im finanziellen Interesse der Vertragsärzte, zeitnah nach Abschluss des Quartals einen Honorarbescheid und damit das nach Abzug der Vorauszahlungen noch offene Honorar zu erhalten. Dann muss aber die KV nach Erlass des Honorarbescheides die Möglichkeit haben, genauere Abrechnungsprüfungen durchzuführen. Insoweit sind Honorarbescheide also nur vorläufig.  

    Die Entscheidung der Bundesrichter

    Obwohl es sich diesen Vorschriften nicht unmittelbar entnehmen lässt, sind nachträgliche Abrechnungsberichtigungen nicht schrankenlos möglich. Ein Honorarbescheid kann beim Vertragsarzt ein gewisses Vertrauen bewirken, dass er die mit dem Honorarbescheid zugeteilte Vergütung behalten darf. In einem kürzlich ergangenen Beschluss hat das Bundessozialgericht zusammengefasst, unter welchen Umständen der KV die nachträgliche Berichtigung des Honorarbescheides verwehrt ist (Beschluss vom 3.2.2010, Az: B 6 KA 22/09 B, Abruf-Nr. 101365 unter www.iww.de).  

     

    Vertrauensschutz versus sachlich-rechnerische Richtigstellung

    Der Vertrauensschutz des Vertragsarztes genießt dann Vorrang vor der Befugnis zur sachlich-rechnerischen Richtigstellung, wenn die KV eine entsprechende Prüfung bereits durchgeführt hat.  

     

    Beispiele

    Wenn die KV im Rahmen einer Prüfung zu dem Ergebnis kommt, dass eine bestimmte EBM-Ziffer abrechenbar war, kann sie dieses Ergebnis nachträglich - beispielsweise, weil durch inzwischen ergangene sozialgerichtliche Urteile klar wird, dass sich die KV geirrt hat - nicht mehr rückgängig machen.  

     

    Gleiches gilt, wenn die KV die Abrechenbarkeit bestimmter Ziffern im Rahmen einer gütlichen Einigung mit dem Vertragsarzt anerkannt hat. Denn es kommt ersichtlich nicht darauf an, ob die KV die Abrechenbarkeit einer bestimmten Gebührenordnungsposition einseitig oder im Rahmen einer gütlichen Einigung bestätigt.