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  • 04.01.2011 | Honorarrecht

    Anspruch auf RLV-Zuschlag von zehn Prozent für Gemeinschaftspraxen bestätigt

    von RA Dr. Thomas Willaschek, Dierks + Bohle Rechtsanwälte, Berlin, www.db-law.de

    Der zehnprozentige Zuschlag auf das Regelleistungsvolumen (RLV) für arztgruppen- und schwerpunktgleiche Gemeinschaftspraxen ist rechtmäßig. Zu diesem Ergebnis kam das Sozialgericht Marburg am 14. April 2010 (Az: S 11 Ka 512/09).  

    Sachverhalt

    Die KV Hessen hatte einer allgemeinärztlichen Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) - bestehend aus zwei Ärzten - den zehnprozentigen Zuschlag auf das RLV im Quartal 1/2009 verweigert. Sie argumentierte, der Zuschlag habe den Nachteil der Praxen ausgleichen sollen, die mangels Kennzeichnungspflicht im Referenzquartal 1/2008 keine Arztfallzahlen generieren konnten. Die Arztfälle in fachgleichen BAGen wurden ermittelt, indem die Behandlungsfallzahl durch die Anzahl der Ärzte geteilt wurde. In der Arztpraxis waren die Arztfallzahlen wegen der Konstellation im Referenzquartal aber ermittelbar.  

    Die Entscheidungsgründe

    Das Gericht entschied jedoch zugunsten der Ärzte und verwies zunächst auf den eindeutigen Beschluss des Bewertungsausschusses vom 17. Oktober 2008, der den zehnprozentigen Aufschlag regelt.  

     

    Für die Praxis bedeutender ist, dass es für die Erteilung eines Zuschlags auf das RLV auf die Praxiskonstellation im jeweils aktuellen Quartal und nicht im Referenzquartal ankommt. In diesem Fall lag das entscheidende Argument im EBM: Weil der Bewertungsausschuss in demselben Beschluss einen Aufschlag auf die Versicherten-, Grund- und Konsiliarpauschalen für arztgruppen- und schwerpunktgleiche BAGen geregelt hatte, ergab sich zwingend die Erhöhung auch der RLV. Die EBM-Änderung wäre sonst wirkungslos geblieben.  

     

    Praxishinweis