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  • 01.02.2004 · Fachbeitrag · Hilfsmittel

    Geänderte Zuzahlung bei der Verordnung von Vorlagen

    | Insbesondere Hausärzte werden regelmäßig bei der Betreuung von Patienten in Alten- und Pflegeheimen gebeten, bei inkontinenten Patienten Vorlagen zur Verhinderung und Behandlung von Decubitalgeschwüren usw. zu verordnen. Unter bestimmten Voraussetzungen sind die dafür notwendigen Vorlagen als Hilfsmittel verordnungsfähig. Für solche Verordnungen gelten seit dem 1. Januar 2004 neue Spielregeln, denn das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) enthält eine Sonderregelung für "Hilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind". Gemäß § 33 des GMG ist bei der Verordnung von Hilfsmitteln eine Zuzahlung von 10 Prozent des Abgabepreises zu leisten, mindestens jedoch 5 und höchstens 10 Euro, allerdings nicht mehr als die tatsächlichen Kosten des Mittels. Absatz 2 enthält aber noch den Zusatz, dass die Zuzahlung bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln 10 Prozent von Hundert je Packung, höchstens jedoch 10 Euro für den Monatsbedarf je Indikation beträgt. |