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  • 04.10.2010 | Haftungsrecht

    Befundberichte digital vom Haus- zum Facharzt: Hierauf müssen Sie achten!

    von RA, FA Dr. Tilman Clausen, Hannover, www.spkt.de

    Im Zeitalter moderner Kommunikationstechnik überbringt nicht der Patient seine Befundberichte vom Haus- zum Facharzt bzw. umgekehrt, sondern die Übermittlung erfolgt mehr und mehr per Datenkommunikation zwischen Haus- und Facharzt. Aber wussten Sie, dass Sie sich ohne Einwilligung Ihres Patienten hierbei strafbar machen können? Dabei genügt eine einzige Unterschrift unter einem kurzen Schriftstück. „Abrechnung aktuell“ hat für Ihre Praxis ein solche Einwilligungserklärung komplett vorbereitet.  

    In diesen vier Fällen benötigen Sie eine Unterschrift

    Erfolgt die Übermittlung per Datenkommunikation zwischen Haus- und Facharzt bzw. umgekehrt, bedarf dieses der Einwilligung durch den Patienten, ansonsten liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 85 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB X) oder die Straftat der Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht nach § 203 Abs. 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB) vor. § 73 Abs. 1 b SGB V regelt durch vier Fallgestaltungen die Befugnisse und Verpflichtungen von Haus- und Facharzt für die tägliche Praxis der Befundanforderung oder Befundübermittlung:  

     

    • Der Hausarzt darf bei anderen Ärzten, die seinen Patienten behandeln, Behandlungsdaten und Befunde zum Zwecke der Dokumentation und der weiteren Behandlung anfordern (§ 73 Abs. 1 b Satz 1 SGB V).

     

    • Der Hausarzt ist berechtigt und verpflichtet, die für die Behandlung erforderlichen Daten und Befunde an die den Patienten weiterbehandelnden Ärzte zu übermitteln (§ 73 Abs. 1 b Satz 3 SGB V).

     

    • Andere behandelnde Ärzte sind verpflichtet, den Versicherten nach dem von ihm gewählten Hausarzt zu fragen und dem Hausarzt die den Patienten betreffenden Behandlungsdaten und Befunde zu übermitteln (§ 73 Abs. 1 b Satz 2 SGB V). Die Übermittlung von Befunddaten an den Hausarzt darf nur zum Zweck der Führung der Dokumentation beim Hausarzt und zur weiteren Behandlung dienen.

     

    • Andere Ärzte sind berechtigt, die für die Behandlung erforderlichen Behandlungsdaten und Befunde beim Hausarzt und bei allen anderen behandelnden Ärzten anzufordern und für die Zwecke die von ihm zu erbringenden Leistungen zu verarbeiten und zu nutzen (§ 73 Abs. 1 b Satz 2 SGB V).

    Die Einwilligungserklärung