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  • 01.06.2007 | GKV-Leistungsrecht

    Bundeseinheitliche Regelungen für Schutzimpfungen seit dem 1. April

    Mit den Änderungen des SGB V, die durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG) zum 1. April 2007 in Kraft getreten sind, gab es auch eine wesentliche Neuerung für die Durchführung von Schutzimpfungen: Nach Vorgabe des neuen § 20 d SGB V sind die jeweils gültigen Empfehlungen der ständigen Impfkommission beim Robert-Koch-Institut (STIKO) als Grundlage für die – nunmehr bundeseinheitliche – Festlegung des Umfangs der Schutzimpfungen durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) zu beachten. Von den Empfehlungen der STIKO kann der G-BA nur mit besonderer Begründung abweichen.  

    Die Regelungen bis zum 31. März 2007

    Vor dieser Neuregelung enthielt das SGB V lediglich eine allgemeinere Formulierung, wonach Krankenkassen Schutzimpfungen als freiwillige Leistung in ihre Satzungen aufnehmen konnten, aber nicht dazu verpflichtet waren (§ 23 Abs. 9 SGB V a.F.). Die Schutzimpfungen erfolgten bis zum 31. März 2007 auf der Basis vertraglicher Vereinbarungen zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen und den Kassenärztlichen Vereinigungen der Länder. Diese Umstände führten letztlich dazu, dass Umfang, Durchführung und Abrechnung von präventiven Schutzimpfungen in den KVen und auch zwischen Primärkassen und Ersatzkassen teilweise unterschiedlich waren.  

    Das weitere Procedere

    Bis zum 30. Juni 2007 muss der G-BA entscheiden, welche der zu diesem Zeitpunkt geltenden von der STIKO empfohlenen Impfungen künftig von allen Krankenkassen als Pflichtleistungen übernommen werden müssen. Bis dahin gelten die bisherigen regionalen Vereinbarungen zur Durchführung von Schutzimpfungen weiter. Es ist davon auszugehen, dass der G-BA diesen Beschluss am 21. Juni 2007, also fristgerecht, treffen wird.  

     

    Ändern sich Empfehlungen der STIKO, hat der G-BA innerhalb von drei Monaten eine Entscheidung zu den Änderungen zu treffen. Entscheidet der G-BA nicht innerhalb dieser gesetzten Frist, dürfen die von der STIKO empfohlenen Schutzimpfungen automatisch als vertragsärztliche Leistung erbracht werden.