01.03.2000 · Fachbeitrag · Gesundheitsreform
Katalog der Hausarztleistungen verzögert sich
| Die Selbsterwaltung hat angekündigt, dass die gesetzliche Vorgabe des § 87 (2a) SGB V, nach der die Leistungen der hausärztlichen und fachärztlichen Versorgung zu definieren sind, nicht in der vorgegebenen Frist bis zum 31. März 2000 erfolgen kann. Die von den Hausärzten mit Spannung erwartete Festlegung von Leistungen, auf deren Abrechnung sie künftig beschränkt werden, wird noch auf sich warten lassen. Daher gilt weiterhin unser Hinweis, dass bis zur endgültigen Festlegung des hausärztlichen Versorgungsbereichs Investitionen in spezialisierte Behandlungsbereiche nur zurückhaltend oder gar nicht getätigt werden sollten. Zum hausärztlichen Spektrum werden sicherlich das EKG, das Belastungs-EKG, die B-Bild-Sonographie sowie die Basis-Spirometrie (nicht aber die Ganzkörperplethysmographie) gehören. Endoskopische Untersuchungen, Echokardiographien usw. dürften wohl kaum dem hausärztlichen Bereich zugeordnet werden. Vorsicht ist geboten bei geplanten Investitionen im Bereich der Langzeit-EKG-Untersuchungen, da möglicherweise auch dieser Bereich nicht der hausärztlichen Versorgung zugeordnet wird. Auch über die Gastroskopie ist noch nicht entschieden, während wohl die Rekto-/Sigmoideoskopie den Hausärzten belassen bleibt. |
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