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  • 06.04.2011 | Gesundheitsreform

    Ist die Kostenerstattung eine Alternative für gesetzlich versicherte Patienten?

    Bereits seit dem 1. Januar 2004 können GKV-Patienten und ihre Familienangehörigen - anstelle der Sach- oder Dienstleistung - die Kostenerstattung wählen. Sie kann auf bestimmte Bereiche wie die ärztliche Versorgung oder den stationären Bereich beschränkt werden. Nun gab es zum 1. Januar 2011 eine Änderung:  

    • Die Mindestbindungsfrist bei Wahl der Kostenerstattung wird von einem Jahr auf ein Kalendervierteljahr verkürzt.
    • Die maximal zulässigen Abschläge für die höheren Verwaltungskosten der Krankenkassen werden auf fünf Prozent reduziert.
    • Die bisher notwendige schriftliche Bestätigung des Versicherten über die vorherige Beratung zu den möglichen Folgekosten wird aufgehoben.

    Das heißt für Sie: Zu Beginn müssen Sie den Patienten aufklären. Sie müssen ihn darauf hinweisen, dass eventuell für ihn Kosten entstehen, die von der Krankenkasse nicht übernommen werden, selbst wenn die Behandlung dem Wirtschaftlichkeitsgebot entspricht. Erst dann sollte der Patient seine Entscheidung für oder gegen die Kostenerstattung treffen und gegebenenfalls seine Krankenkasse informieren. Die schriftliche Bestätigung über die Beratung des Patienten durch Sie ist allerdings nicht mehr erforderlich.  

    Der Ablauf: Nach Abschluss der Behandlung erhält der Patient eine GOÄ-Rechnung, die er zunächst bezahlt. Anschließend reicht er die Rechnung bei seiner Krankenkasse ein. Er erhält eine Erstattung in Höhe der Sachleistung, die er auch über seine Krankenversichertenkarte erhalten hätte. Dabei werden Abschläge für Verwaltungskosten und fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfung gemacht. Außerdem erfolgt eine Kürzung um 10 Euro, die als Praxisgebühr angefallen wäre.  

    Quelle: Ausgabe 04 / 2011 | Seite 1 | ID 143686