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  • 01.10.2005 | Gemeinsamer Bundesausschuss

    Neue einheitliche Verfahrensordnung für die Aufnahme neuer Behandlungsmethoden

    In der Vergangenheit konnten Ärzte kaum nachvollziehen, welche Gründe für oder gegen die Einführung einer Untersuchungs- oder Behandlungsmethode geführt haben. Zum Zwecke der Transparenz, der Rechtssicherheit, der Qualitätssicherung und der Wirtschaftlichkeit wurde daher die Verfahrensordnung geschaffen. Bisher galt diese sektorbezogen. Das hat sich jetzt geändert: Mit einem entsprechenden Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) wurden die bisher sektorbezogenen Bewertungsrichtlinien zum 1. Oktober 2005 zu einer sektorübergreifenden, einheitlichen Verfahrensordnung zusammengefasst.  

    So läuft ein Prüfungsverfahren ab

    Demnach verläuft ein Prüfungsverfahren für eine neue Untersuchungs- oder Behandlungsmethode oder auch eines neuen Heilmittels wie folgt:  

     

    1. Der G-BA erhält einen Antrag für ein neues Verfahren. Die zuständigen Gremien beschließen ein Prüfverfahren durchzuführen und beauftragen den dafür zuständigen Ausschuss im G-BA. Gleichzeitig wird sowohl im Bundesanzeiger als auch im Deutschen Ärzteblatt das Beratungsthema veröffentlicht. Die jeweiligen Fachgruppen werden um eine detaillierte Stellungnahme mit wissenschaftlichen Quellenangaben zu der neuen Methode gebeten.

     

    2. Der G-BA recherchiert in den relevanten Datenbanken die auf nationaler wie internationaler Ebene vorliegende Literatur zum Thema. Die gefundene Literatur wird geprüft und in Evidenzstufen (Ia bis IV) eingeordnet. In der Regel ist der Nutzen einer Methode durch qualitativ angemessene Unterlagen der Evidenzstufe 1 mit patientenbezogenen Endpunkten zu belegen. Je weiter von der Evidenzstufe 1 abgewichen wird, um so bedeutender wird die Begründung für die Anerkennung des medizinischen Nutzens einer Methode im Sinne des Patientenschutzes.

     

    3. Nach Auswertung der Literatur und der Stellungnahmen der maßgeblichen Fachgruppen wird eine Bewertung vorgenommen. Der G-BA fasst schließlich einen Beschluss zur Aufnahme oder Ablehnung der geprüften Methode und veröffentlicht diesen im Bundesanzeiger.