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  • 31.01.2008 | EBM 2008

    Wann wird der Psychozuschlag Nr. 03235 in Gemeinschaftspraxen gewährt?

    Frage: „In unserer Gemeinschaftspraxis sind zwei Allgemeinärzte (hausärztlicher Versorgungsbereich) und ein fachärztlicher Internist ohne Schwerpunkt (fachärztlicher Versorgungsbereich) tätig. Von den beiden Allgemeinärzten hat nur einer die Genehmigung zur Abrechnung von Leistungen der psychosomatischen Grundversorgung. In welchen Fällen wird uns der Psychosomatik-Zuschlag Nr. 03235 gewährt?“  

     

    Antwort: Der Zuschlag Nr. 03235 für die Qualifikation „Psychosomatik“ wird einmal pro Patient pro Quartal bei kurativ ambulanten Behandlungsfällen gewährt. In Ihrer Gemeinschaftspraxis kommt es darauf an, ob einer der Hausärzte oder ob der fachärztlich tätige Internist vom jeweiligen Patienten in Anspruch genommen wird. Dabei sind drei Fallunterscheidungen zu treffen:  

     

    1. Kommt es zu einem Arzt-Patienten-Kontakt mit einem der Hausärzte, wird entweder eine Versichertenpauschale Nr. 03110 bis 03112 oder aber – bei Überweisungsfällen von anderen Hausärzten – eine abgespeckte Versicherungspauschale nach den Nrn. 03120 bis 03122 abgerechnet. Die KV fügt den Qualifikationszuschlag Psychosomatik Nr. 03235 in den Fällen der Abrechnung automatisch hinzu, in denen eine dieser Versichertenpauschalen des hausärztlichen Versorgungsbereichs abgerechnet wird. Dabei ist es unerheblich, ob der jeweilige Patient von dem Hausarzt behandelt wurde, der die Psychosomatik-Qualifikation hat.

     

    2. Erfolgt dagegen eine Behandlung nur durch den fachärztlich tätigen Internisten und rechnet dieser eine Grundpauschale aus seinem Kapitel ab (Nrn. 13210 bis 13212), wird der Qualifikationszuschlag Psychosomatik nicht gewährt.

     

    3. Wenn aber sowohl ein Hausarzt als auch zusätzlich der fachärztliche Internist in Anspruch genommen werden, wird der Qualifikationszuschlag Psychosomatik gewährt, da dann die Grundpauschale des fachärztlich tätigen Internisten zusätzlich zu der Versichertenpauschale des Hausarztes abgerechnet werden kann.