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  • 29.02.2008 | EBM 2008

    Seit 1. Januar 2008 neue EBM-Nr. 01735 zur Früherkennungsberatung

    Hausärzte können die Krebsvorsorgeuntersuchungen bei Frauen nach der Nr. 01730 dann abrechnen, wenn sie diese Leistung entweder bereits vor dem 31. Dezember 2002 abgerechnet haben oder über eine mindestens einjährige Weiterbildung im Gebiet Frauenheilkunde und Geburtshilfe nachweisen können.  

    Die neue Beratungsziffer Nr. 01735

    Für Hausärzte mit einer solchen Berechtigung ist nach längeren Beratungen rückwirkend zum 1. Januar 2008 eine neue Position für die Beratung zu Früherkennungsuntersuchungen in den EBM aufgenommen worden – und zwar die Nr. 01735.  

     

    Neue Position für die Beratung zu Früherkennungsuntersuchungen

    EBM-Nr.  

    Leistungslegende  

    Punkte  

    01735  

    Beratung gemäß § 4 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Umsetzung der Regelungen in § 62 SGB V für schwerwiegend chronisch Erkrankte („Chroniker-Richtlinie“) zu Früherkennungsuntersuchungen für nach dem 1. April 1987 geborene Frauen  

     

    Obligater Leistungsinhalt  

    • Beratung gemäß § 4 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Umsetzung der Regelungen in § 62 SGB V für schwerwiegend chronisch Erkrankte („Chroniker-Richtlinie“) über die Teilnahme und Motivation zur Teilnahme am Programm zur Früherkennung von Krebserkrankungen bei der Frau gemäß Abschnitt B. 1 der Krebsfrüherkennungs-Richtlinien

     

    • Information über Inhalt, Ziel und Zweck des Programms, Häufigkeit und Krankheitsbild, Effektivität und Wirksamkeit der Früherkennungsmaßnahme

     

    • Information über Nachteile, Risiken und Vorgehensweise bei einem positivem Befund

     

    • Ausgabe des krankheitsbezogenen Merkblattes des Gemeinsamen Bundesausschusses

     

    • Ausstellung der Bescheinigung

    230  

    Die Nr. 01735 kann nur einmalig im Zeitraum von zwei Jahren nach Erreichen der Anspruchsberechtigung abgerechnet werden. Im Quartal der Berechnung der Nr. 01735 und im Folgequartal ist jedoch die Krebsfrüherkennungsuntersuchung nach Nr. 01730 nicht berechnungsfähig.  

    Hintergrund

    Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat bereits am 19. Juli 2007 eine Änderung der Richtlinien zur Definition schwerwiegender chronischer Erkrankungen („Chroniker-Richtlinie“) beschlossen, die jetzt zum 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist. Danach gilt für chronisch Kranke nur dann die Vergünstigung bei Zuzahlungen (Belastungsgrenze: ein Prozent statt zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt), wenn sich der Versicherte mit Erreichen des Anspruchsalters einmalig über Vor- und Nachteile der jeweiligen Früherkennungsmaßnahme beraten lässt. Tut er dies nicht, muss er höhere Zuzahlungen leisten (siehe dazu auch „Abrechnung aktuell“ Nr. 8/2007).  

    Dokumentation der Beratung auf Präventionspass

    Die Durchführung der Beratung soll künftig in einem Präventionspass dokumentiert werden. Diese Präventionspässe stehen jedoch noch nicht zur Verfügung. Für den Übergang wird daher empfohlen, die Durchführung der Beratung auf einem Rezeptvordruck (Muster 16) mit folgendem Text zu dokumentieren: