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  • 06.08.2008 | EBM 2008

    Orientierende Audiometrie mehrfach berechnungsfähig

    Die orientierende audiometrische Untersuchung nach vorausgegangener, dokumentierter auffälliger Hörprüfung war im alten EBM nach Nr. 03333 (240 Punkte) berechnungsfähig. Im EBM 2008 findet sich diese Leistung mit identischem Leistungsinhalt unter der Nr. 03335 (250 Punkte). Während allerdings die Nr. 03333 des EBM 2000plus bei einem Patienten nur einmal im Quartal berechnet werden konnte, wurde diese Mengenbegrenzung im EBM 2008 aufgehoben. Die Nr. 03335 ist bei einem Patienten gegebenenfalls auch mehrfach im Quartal berechnungsfähig. Diese Änderung gegenüber dem alten EBM 2000plus wurde allerdings offenbar nicht in allen KVen umgesetzt – mit der Folge, dass eine Mehrfachberechnung der Nr. 03335 beanstandet wird.  

     

    Praxistipp: Liegen die Voraussetzungen für eine Mehrfachberechnung der Nr. 03355 in einem Quartal vor und verweigert die KV die Erstattung der zusätzlich in dem Quartal durchgeführten Audiometrien, sollten Sie Einspruch einlegen und auf die neue EBM-Regelung verweisen. Solange der Bewertungsausschuss keine Ergänzung zu der Nr. 03335 beschließt, die – wie früher bei der alten Nr. 03333 EBM 2000plus – eine Mehrfachberechnung ausschließt, ist diese möglich.  

    Nr. 03335 – die Abrechnungsmodalitäten

    Berechnungsfähig ist die Nr. 03335 nach vorausgegangener, dokumentierter auffälliger Hörprüfung. Der Umfang der vorausgegangenen Hörprüfung ist allerdings nicht definiert. Stellt somit der Hausarzt bei einer einfachen Hörprüfung – so zum Beispiel auf Verstehen der Flüstersprache – fest, dass möglicherweise eine Hörstörung vorliegt, kann die orientierende audiometrische Untersuchung nach Nr. 03335 durchgeführt und abgerechnet werden. Erforderlich ist dafür eine einseitige- oder beidseitige Untersuchung mit der Untersuchung beider Ohren und die Bestimmung der Hörschwelle in Luftleitung mit mindestens 8 Prüffrequenzen.  

    Nebeneinanderberechnung/Berechnungsausschlüsse

    Neben den Kinderfrüherkennungsuntersuchungen nach den Nrn. 01711 bis 01719 ist die Nr. 03335 nicht berechnungsfähig, wohl aber neben der Jugendgesundheitsuntersuchung (J1) nach Nr. 01720 und außerdem ohne Einschränkung bei Erwachsenen, bei denen der Verdacht auf eine Hörstörung aufgrund einer einfachen auffälligen Hörprüfung besteht.  

    Quelle: Ausgabe 08 / 2008 | Seite 7 | ID 120955