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  • 31.01.2008 | EBM 2008

    Morbiditätszuschlag – wie müssen wir dokumentieren?

    Frage: „Der Morbiditätszuschlag Nr. 03212 ist nur bei chronischen Erkrankungen gemäß der Definition des Gemeinsamen Bundesausschusses berechnungsfähig. Wie können wir die Berechtigung zur Abrechnung des Zuschlags nach Nr. 03212 in der Abrechnung dokumentieren?“  

     

    Antwort: Dazu enthält der EBM keine näheren Angaben. Aus der ICD-10-Verschlüsselung sollte allerdings erkennbar sein, dass es sich um eine chronische Erkrankung handelt. Den Sachverhalt, dass der „chronisch Kranke“ zuvor mindestens ein Jahr lang mindestens einmal pro Quartal ärztliche Behandlung in Anspruch genommen haben muss, können Sie bei der Abrechnung nicht kenntlich machen. Sie müssen das aber unbedingt in Ihren Behandlungsunterlagen dokumentieren.  

     

    Hinweis: Zur Berechnung des Morbiditätszuschlags Nr. 03212 muss die „Dauerbehandlung“ über mindestens 1 Jahr nicht bei dem abrechnenden Arzt erfolgt sein. Auch andere Behandlungen sind zu berücksichtigen, so zum Beispiel Behandlungen bei anderen Ärzten oder auch Behandlungen im Rahmen stationärer Aufenthalte, in Rehabilitationseinrichtungen etc..  

    Quelle: Ausgabe 02 / 2008 | Seite 13 | ID 117300