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  • 01.10.2005 | EBM 2000plus

    Zeitbedarf für Abklärungen zählt bei Erörterungsleistungen mit

    Im alten EBM waren Gesprächs- bzw. Erörterungsleistungen für Hausärzte bei einer Mindestdauer von zehn Minuten in der Regel nach den Nrn. 10 und 17 abzurechnen. Die Transcodierungslisten benennen für die Nrn. 10 und 17 EBM-alt die Nr. 03120 EBM-neu (für Kinderärzte die Nr. 04120). Daher gehen die meisten Ärzte – nicht ganz zutreffend – davon aus, dass zur Berechnung der Nr. 03120 unbedingt eine Erörterung von mindestens zehn Minuten Dauer erforderlich ist.  

     

    Hintergrund: Die Nr. 10 und insbesondere die Nr. 17 des alten EBM waren laut Leistungslegenden ausschließlich für Gesprächs- bzw. Erörterungsleistungen berechnungsfähig. Der Leistungsinhalt der Nr. 03120 unterscheidet sich davon aber deutlich: Entsprechend der Überschrift ist diese Position für eine „Beratung, Erörterung und/oder Abklärung“ berechnungsfähig, sofern diese mindestens zehn Minuten dauert. Sie kann dann für je weitere vollendete zehn Minuten Erörterungs-/Abklärungsdauer erneut berechnet werden.  

     

    Die Leistungslegende ist also gegenüber den Erörterungspositionen des alten EBM um den Begriff „Abklärung“ ergänzt worden. Zur Berechnung der Nr. 03120 ist es somit nicht unbedingt erforderlich, ausschließlich ein zehnminütiges Gespräch zu führen – auch der Zeitbedarf für die Abklärung (für eine Untersuchung) zählt mit. Allerdings kann nur der Zeitbedarf für solche Untersuchungen einbezogen werden, die nicht mit einer eigenständigen Leistungsposition berechnungsfähig sind.  

     

    Beispiel

    Ein Arzt nimmt bei einem Patienten eine Inspektion der Haut- und Schleimhäute sowie eine manuelle Untersuchung des Abdomens vor. Diese Untersuchungen dauern sechs Minuten. Während dieser „Abklärung“ spricht er mit dem Patienten über die Art seiner Beschwerden. Im Anschluss an die Untersuchungen erfolgt eine Erörterung von fünf Minuten, ergibt zusammen elf Minuten. Für diese Leistungen ist somit die Nr. 03120 berechnungsfähig.  

    Umfang der Dokumentation