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  • 01.05.2005 | EBM 2000plus

    Versorgungsbereichsspezifische Bereitschaftspauschale auch im Notfalldienst?

    Frage: „Wir werden von der KV regelmäßig zum organisierten Notfalldienst eingeteilt. Auch Behandlungen im organisierten Notfalldienst lösen nach der Definition im Bundesmantelvertrag einen Behandlungsfall aus. Damit müsste auch die versorgungsbereichsspezifische Bereitschaft nach Nr. 03005 (320 Punkte) für diese Fälle von der KV der Abrechnung zugesetzt werden. Ist das zutreffend?“  

     

    Antwort: Nach dem jetzigen Wortlaut des EBM ist das zutreffend, da es sich auch bei Behandlungsfällen im organisierten Notfalldienst um kurativ-ambulante Behandlungsfälle handelt. Allerdings will der Bewertungsausschuss eine Änderung vornehmen, nach der die versorgungsbereichsspezifische Bereitschaft Nr. 03005 (für Kinderärzte Nr. 04005) bei Behandlungsfällen im organisierten Notfalldienst nicht gewährt werden soll.  

     

    Im Gegenzug soll dafür die Bewertung der Erörterungsleistung Nr. 03120 (für Kinderärzte Nr. 04120) von 150 auf 235 Punkte erhöht werden – und damit auf dieselbe Höhe wie bei den anderen Facharztgruppen. Zur Erläuterung: Mit der versorgungsbereichsspezifischen Bereitschaft wird unter anderem der Sachkostenanteil der Erörterungsleistung Nr. 03120 bzw. der Nr. 04120 vergütet, weshalb diese Erörterungsleistung im hausärztlichen Versorgungsbereich geringer bewertet ist als im fachärztlichen Versorgungsbereich.