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  • 01.10.2006 | EBM 2000plus

    Ordinationskomplex: Klarstellung für Gemeinschaftspraxen zum 1. Oktober 2006

    Gemeinschaftspraxen, medizinische Versorgungszentren und Praxen mit angestellten Ärzten erhalten gemäß 5.1 der Allgemeinen Bestimmungen des neuen EBM einen Aufschlag von 60 Punkten auf den Ordinationskomplex bzw. von 15 Punkten bei Gemeinschaftspraxen zwischen verschiedenen Fachgruppen, dann allerdings ebenfalls mindestens 60 Punkte je Fall und höchstens 105 Punkte. Die bisherigen Formulierungen unter 5.1 der Allgemeinen Bestimmungen, mit denen festgelegt ist, welche Arten von Gemeinschaftspraxen einen höheren Ordinationskomplexes erhalten, werden offensichtlich in den KVen unterschiedlich ausgelegt. Um diese Differenzen auszuräumen, hat der Bewertungsausschuss mit Wirkung zum 1. Oktober einen klärenden Beschluss gefasst und den Passus, der die Auslegungsprobleme verursacht hat, gestrichen.  

    Die Klarstellung

    Die Auslegungsprobleme verursachte der bisherige Satz 2 der Allgemeinen Bestimmungen 5.1, wonach neben Gemeinschaftspraxen auch Praxen mit angestellten Ärzten, „die nicht den Leistungsbeschränkungen gemäß der Angestellte-Ärzte-Richtlinien unterliegen“, den Aufschlag von 60 Punkten erhalten.  

     

    Dieser Passus wurde offenbar unterschiedlich ausgelegt und führte in einigen KVen dazu, dass manche Praxen mit angestellten Ärzten oder Job-Sharing-Partnern den Aufschlag nicht erhielten. Durch Streichung dieser Passage zum 1. Oktober ist aber nunmehr klargestellt, dass alle Gemeinschaftspraxen mit angestellten Ärzten bzw. Job-Sharing-Partnern den Aufschlag erhalten. Bei Gemeinschaftspraxen zwischen mehreren Ärzten einer Fachgruppe mit jeweils eigener Zulassung war dies auch vorher schon klar.  

     

    Geänderter Satz 2 der Allgemeinen Bestimmungen 5.1 im Wortlaut:

    „Für diese Gemeinschaftspraxen, medizinische Versorgungszentren und Praxen mit angestellten Ärzten gilt folgende Regelung: Die abzurechnende Punktzahl des Ordinationskomplexes wird unter Berücksichtigung eines Aufschlages von 60 Punkten für arztgruppen- und schwerpunktgleiche Gemeinschaftspraxen und Praxen mit angestellten Ärzten errechnet.“