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  • 01.11.2005 | EBM 2000plus

    In diesen Fällen lohnt ein Widerspruch gegen die Quartalsabrechnung 2/2005!

    Bis etwa Mitte November werden Sie von Ihrer KV mit der Honorarabrechnung des ersten EBM-Quartals auch eine mehr oder weniger umfangreiche Liste mit den an Ihrer Abrechnung vorgenommenen Korrekturen, den so genannten sachlich-rechnerischen Berichtigungen, erhalten haben. Aber: Nicht jede von der KV vorgenommene Berichtigung ist auch richtig. Auch KVen machen Fehler oder interpretieren die Gebührenordnung falsch. Insbesondere für Sie nachteilige rückwirkende Änderungen des EBM, wie sie im Quartal 2/2005 vorgenommen wurden, sind rechtlich äußerst zweifelhaft.  

    Widersprüche mit guten Erfolgsaussichten

    „Abrechnung aktuell“ zeigt Ihnen, in welchen Fällen Sie für das Quartal 2/2005 mit guten Erfolgsaussichten Widerspruch bei sachlich-rechnerischen Berichtigungen einlegen können.  

     

    Streichung der Nrn. 03005 bzw. 04005 in Notfällen

    Der Bewertungsausschuss hat die Leistungslegende der Nrn. 03005 und 04005 (Versorgungsbereichsspezifische Bereitschaft – 320 Punkte) erst mit Wirkung zum 1. Juli 2005 geändert. Durch einen so genannten Interpretationsbeschluss des Arbeitsausschusses des Bewertungsausschusses, veröffentlicht im Deutschen Ärzteblatt vom 17. Juni 2005, soll diese Änderung aber rückwirkend auch für das Quartal 2/2005 gelten. Dieser rückwirkende Abrechnungsausschluss kann nach Auffassung namhafter Sozialrechtler rechtlich keinen Bestand haben. Schließlich hat das Bundessozialgericht im Zusammenhang mit der Einführung einer rückwirkenden Budgetierung beim EBM 1996 unmissverständlich klargestellt, dass rückwirkende benachteiligende Abrechnungsbeschränkungen grundsätzlich nicht möglich sind (siehe „Abrechnung aktuell“ 6/2005, S. 2). Deshalb setzen nach unserem Kenntnisstand einzelne KVen diese Änderung im Quartal 2/2005 nicht um.  

     

    Praxistipp: Prüfen Sie anhand Ihrer Abrechnungsunterlagen, ob für das Quartal 2/2005 die Nr. 03005 bzw. 04005 auch in Notfällen und im organisierten Not(fall)dienst vergütet wurde. Falls nicht, sollten Sie unbedingt Widerspruch gegen die Honorarabrechnung einlegen. Nur so können Sie davon profitieren, wenn diese rückwirkende Abrechnungsbegrenzung – wie von uns erwartet – gerichtlich gekippt wird.