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  • 01.11.2005 | EBM 2000plus

    Erörterung abgebrochen und dann fortgeführt: Können die Zeiten addiert werden?

    Frage: „Immer wieder kommt es vor, dass wir eine längere Erörterung unterbrechen müssen – sei es, dass anderweitige dringliche Behandlungen dies erforderlich machen oder sei es aus organisatorischen Gründen. Falls die Patienten einverstanden sind, bitten wir diese dann, im Wartezimmer Platz zu nehmen, um die Erörterung nach einer kurzen Unterbrechung wieder aufzunehmen. Ist die Erörterungsposition Nr. 03120 trotz Unterbrechung berechnungsfähig, wenn die Erörterungszeit insgesamt mehr als zehn Minuten beträgt?“  

     

    Antwort: In der Leistungslegende zu Nr. 03120 ist lediglich festgelegt, dass die Mindesterörterungszeit zur Berechnung dieser Position zehn Minuten betragen muss. Wird die Erörterung im Rahmen einer Konsultation einmal oder auch mehrfach unterbrochen, können die Erörterungszeiten addiert werden. Bei einer Gesamt-Erörterungszeit von mehr als zehn Minuten kann dann die Nr. 03120 abgerechnet werden.  

     

    Nicht zulässig ist es allerdings, Erörterungszeiten anlässlich verschiedener Arzt-Patienten-Kontakte im Quartal zu addieren und dann, wenn sich nach mehreren Behandlungsterminen eine Gesamtzeit von mehr als zehn Minuten für die Erörterungen insgesamt ergibt, die Nr. 03120 aufzuschreiben.