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  • 01.04.2007 | EBM 2000plus

    Berechnung des Konsultationskomplexes im Zusammenhang mit Impfleistungen

    Frage: „Ich habe Fragen zur Berechnung der Impfziffern im Zusammenhang mit dem Konsultationskomplex Nr. 03115. Kann letzterer auch angesetzt werden, wenn die Arzthelferin die Grippeimpfung vornimmt? Und was gilt, wenn der Patient in einem Quartal nur zur Impfung kommt, also keine Praxisgebühr zahlt und keine Ordinationsziffer anfällt: Kann dann die Nr. 03115 angesetzt werden?“  

     

    Antwort: Die Berechnung des Konsultationskomplexes Nr. 03115 setzt einen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt voraus. Bei einem alleinigen Kontakt nur mit einer Arzthelferin ist deswegen der Konsultationskomplex nicht berechnungsfähig. Bei einer Grippeimpfung ist aber davon auszugehen, dass es immer zu einem persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt kommt, auch wenn die Durchführung der Impfung an eine Helferin delegiert wird. Daher ist die Nr. 03115 in der Regel berechnungsfähig.  

     

    Bei Impfleistungen handelt es sich um präventive Leistungen, bei deren alleiniger Erbringung der Ordinationskomplex gemäß den Allgemeinen Bestimmungen 4.2 des neuen EBM nicht berechnet werden kann. Die Berechnung des Konsultationskomplexes Nr. 03115 neben Impfleistungen ist dagegen nicht ausgeschlossen. Wenn also ein Patient zu Ihnen in die Praxis kommt, um ausschließlich eine Schutzimpfung durchführen zu lassen, wird die Praxisgebühr nicht fällig und der Ordinationskomplex kann nicht berechnet werden. Neben der Impfung kann aber die Nr. 03115 abgerechnet werden, wenn Sie den Patienten „gesehen“ haben und die Durchführung der Impfung an eine Mitarbeiterin delegieren.  

    Quelle: Ausgabe 04 / 2007 | Seite 16 | ID 84450