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  • 01.12.2007 | EBM 2000plus

    Anlegen eines Zinkleimverbandes – Abrechnung nach Nr. 02350?

    Durch Leseranfragen haben wir erfahren, dass in den KVen offenbar unterschiedliche Auffassungen zur Abrechnung für das Anlegen eines Zinkleimverbandes vertreten werden. So wird beispielsweise in der August-Ausgabe der Zeitschrift „Pluspunkt“ der KV Westfalen-Lippe (KVWL) dargelegt, dass der Zinkleimverband nicht nach Nr. 02350 EBM 2000plus berechnet werden kann. Im Kommentar „Wezel/Liebold“ findet sich bei der Kommentierung zur Nr. 02350 die Aussage, dass Zinkleim die geforderte Eigenschaft „fixierend“ fehlt. Beide Begründungen halten wir für nicht stichhaltig.  

    Drei Gründe für den Ansatz der Nr. 02350

    Auch wenn die Nr. 02350 ab 1. Januar 2008 von Hausärzten wegen der Einbeziehung in die Versichertenpauschalen nicht mehr berechnet werden kann, ist die Frage nach der Abrechnungsfähigkeit des Zinkleimverbandes möglicherweise im Rahmen von Berichtigungsbescheiden bzw. Plausibilitätsprüfungen für einige Hausärzte relevant. Die nachfolgenden Ausführungen sollen Ihnen bei etwaigen Beanstandungen durch die KV als Argumentationshilfe dienen.  

     

    Leistungslegende Nr. 02350

    EBM-Nr.  

    Leistungslegende  

    Punkte  

    02350  

    Fixierender Verband mit Einschluss mindestens eines großen Gelenkes unter Verwendung unelastischer, individuell anmodellierbarer, nicht weiter verwendbarer Materialien  

    290  

    (ab 2008: 300)  

    1. Eigenschaft „fixierend“ ist erfüllt

    Zinkleimverbände werden überwiegend am Unterschenkel angelegt und umschließen in der Regel ein großes Gelenk, nämlich das Sprunggelenk. Sie bestehen aus unelastischen, individuell anmodellierten und nicht weiter verwendbaren Materialien. Richtig angelegt dient der Zinkleimverband zur Ruhigstellung der unteren Extremität – damit ist auch die geforderte Eigenschaft „fixierend“ erfüllt.  

     

    2. Nr. 02350 EBM 2000plus folgte Nr. 214 EBM-alt

    Die Abrechnungsfähigkeit des Zinkleimverbandes nach Nr. 02350 ergibt sich auch aus folgender formaler Betrachtungsweise: In dem Sachregister der offiziellen Dienstauflage der KBV des alten bis zum 31. März 2005 gültigen EBM war der Zinkleimverband der Nr. 214 zugeordnet. Daraus ergibt sich, dass nach Auffassung der KBV der Zinkleimverband nach dieser Position berechnungsfähig war. Mit dem Inkrafttreten des neuen EBM zum 1. April 2005 wurden zur Erleichterung der Umstellung eine sogenannte Umsteigetabelle erstellt. In der von der KBV herausgegebenen Umsteigetabelle wurde die frühere Leistung nach Nr. 214, deren Leistungslegende der neuen Nr. 02350 entspricht, folgerichtig der Leistungsposition 02350 zugeordnet. Ärzte, die den Zinkleimverband nach Nr. 02350 abgerechnet haben, können also insoweit Vertrauensschutz beanspruchen.