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  • 06.04.2011 | Der GOÄ-Spiegel

    Abrechnungshinweise für alle Ärzte

    von Dr. med. Bernhard Kleinken, PVS Consult, Köln

    Im GOÄ-Spiegel erhalten Sie interessante GOÄ-Abrechnungstipps für Ihre Praxis. Die Themen resultieren aus Fragen der „Abrechnung aktuell“-Leser oder aus GOÄ-Seminaren. Wenn Sie auch Fragen haben: Kurze E-Mail an die Redaktion unter mareck@iww.de genügt.  

    Rechnung ohne Diagnoseangabe möglich?

    Ist es zulässig, wenn ein Patient die Rechnung ohne Diagnoseangabe(n) wünscht? Antwort: Ja, denn er selbst ist der Rechnungsempfänger sowie Zahlungspflichtige. § 12 GOÄ regelt, was eine Arztrechnung enthalten muss und verlangt keine Diagnoseangaben.  

     

    Praxishinweis

    Sie sollten den Patienten aber darauf hinweisen, dass dieser ohne Diagnoseangabe nicht mit einer Erstattung der Rechnung rechnen kann, denn Versicherungs- und Beihilfebestimmungen verlangen in der Regel die Diagnoseangabe als Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit.  

    Keine Vorauszahlung beim Arzt

    Für ärztliche Leistungen Vorauszahlungen zu verlangen, ist nicht zulässig. Auch wenn das teilweise (zum Beispiel in der plastischen Chirurgie) üblich ist, wird es dadurch nicht rechtssicher.  

     

    Praxishinweis

    Haben Sie Zweifel an der Zahlungsfähigkeit eines Patienten für eine zu erwartende hohe Rechnung, können Sie vor der Behandlung eine Bonitätsauskunft einholen. Diese Vorgehensweise erfolgt durch Verrechnungsstellen häufiger. Bei hohen Behandlungskosten wird bei ausländischen Patienten in einigen Fällen die vorherige Zahlung auf ein Notarkonto vereinbart. Auch das ist zulässig. Sind die hohen Kosten durch „Materialeinsatz“ begründet, sollten Sie die Materialien gegebenenfalls vorher für den Patienten rezeptieren und dann für den Patienten einsetzen.  

    Hautkrebsfrüherkennung: GOÄ, analog oder ...?

    Für die im EBM mit der Nr. 01746 berücksichtigte - zusätzlich zur Gesundheitsuntersuchung erfolgte - Früherkennungsuntersuchung auf Hautkrebs enthält die GOÄ keine entsprechende Leistungsziffer. Eine Analogabrechnung ist nicht möglich. Die Nr. 29 GOÄ (Gesundheitsuntersuchung) umfasst auch den Ganzkörperstatus, während dieser (Nr. 8 GOÄ) seinerseits die Untersuchung der Haut enthält. Der Hinweis in einem gängigen EBM-Kommentar bei Nr. 01746 EBM auf die Nrn. 27 und 28 GOÄ sollte deshalb nicht so verstanden werden, dass diese Krebsfrüherkennungen im Rahmen der Gesundheitsuntersuchung berechnet werden könnten. Erfolgt eine Dermatoskopie, ist Nr. 750 GOÄ zusätzlich zur Nr. 29 GOÄ berechenbar.