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  • 01.07.2005 | BG-Abrechnung

    Arbeitsunfall und Ausstellen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

    Um Ansprüche nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz geltend machen zu können, benötigt ein Arbeitnehmer, der sich bei einem Arbeitsunfall verletzt hat, zur Vorlage beim Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Die Ausstellung der AU-Bescheinigung gehört zu den Pflichten des Arztes. Zur Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit ist das zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und den Spitzenverbänden der Krankenkassen vereinbarte Formular – Muster 1 – zu verwenden.  

    Wann liegt Arbeitunfähigkeit vor?

    Der Begriff Arbeitsunfähigkeit wird zwischen der Unfallversicherung und der Krankenversicherung einheitlich interpretiert. Arbeitsunfähigkeit liegt dann vor, wenn der Versicherte seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen kann. Der Honoraranspruch für das Ausstellen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung richtet sich in diesen Fällen ausschließlich gegen den Unfallversicherungsträger. Als Gebühr ist die Nr.143 UV-GOÄ mit 2,74 Euro zu berechnen.  

    Wer stellt die AU-Bescheinigung aus?

    Grundsätzlich ist die Arbeitsunfähigkeit vom behandelnden Arzt auszustellen. Wird der Arbeitsunfallverletzte nach der Erstbehandlung durch den Durchgangsarzt an seinen Hausarzt zur Weiterbehandlung überwiesen, bescheinigt somit dieser die Arbeitsunfähigkeit. Von dieser generellen Verfahrensweise ausgenommen sind Fälle, in denen keine Möglichkeit besteht, den Hausarzt aufzusuchen, um innerhalb der Frist von drei Tagen die AU-Bescheinigung seinem Arbeitgeber vorzulegen (zum Beispiel Wochenende, Feiertage). Zu beachten ist, dass auch unfallverletzte Unternehmer eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung benötigen, um ihren Anspruch auf Verletztengeld beim Unfallversicherungsträger geltend zu machen.  

     

    Sollte der D-Arzt in seinem Bericht – die Durchschrift erhält der behandelnde Hausarzt – Aussagen zum vermutlichen Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit treffen, handelt es sich um eine Orientierungshilfe, die für den behandelnden Arzt nicht verbindlich ist.