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  • 02.02.2011 | Berufsrecht

    Leistungsobergrenzen im Job-Sharing und ihr Verhältnis zu den Regelleistungsvolumina

    von RA Christian Pinnow, Dierks + Bohle Rechtsanwälte, Berlin, www.db-law.de

    Die Möglichkeit des Job-Sharings nutzen seit vielen Jahren insbesondere solche Praxen, in denen ein erfahrener Praxisinhaber seine eigene Tätigkeit reduzieren will, um einen Praxisnachfolger an die Übernahme seiner Praxis heranzuführen. Seit durch die Honorarreform die Regelleistungsvolumina (RLV) als Instrumente der Leistungssteuerung eingeführt wurden, sind nicht nur in diesen Praxen viele Fragen zur Wirkung der RLV auf das erzielbare Honorar diskutiert worden. Da RLV und Leistungsobergrenzen im Job-Sharing gleichzeitig zur Anwendung gelangen, war schon immer das Verhältnis beider Instrumente umstritten.  

    Job-Sharing: Was Sie hierzu wissen sollten

    Das Job-Sharing nach den Vorgaben des § 101 SGB V beruht auf dem Gedanken des „Teilens“ einer Zulassung. Zwei Ärzte werden auf der Grundlage einer gemeinsamen Zulassung tätig. Dafür ursächlich sind Überlegungen und Regelungen der Bedarfsplanung. In solchen Planungsbereichen, in denen Zulassungsbeschränkungen bestehen, könnte der Junior-Partner jedenfalls nicht ohne Weiteres eine eigene Zulassung erwerben, weshalb der Gesetzgeber das Teilen einer bereits bestehenden Zulassung hier als Lösung anbietet.  

     

    Damit aber die Tätigkeit von zwei Ärzten auf der Grundlage einer Zulassung nicht dazu führt, dass trotz Zulassungsbeschränkungen faktisch durch eine Leistungsausweitung doch zwei Zulassungen geschaffen werden, sind Leistungsobergrenzen vorgeschrieben. Diese werden auf alle abgerechneten Leistungen angewendet. Angeforderte Punkte, welche die Leistungsobergrenze überschreiten, werden im Ergebnis nicht vergütet, selbst wenn das RLV noch nicht ausgeschöpft worden sein sollte. Wegen dieses Zusammenwirkens von RLV und Leistungsobergrenze sollte die Leistungsobergrenze nicht kleiner als das RLV sein.  

    Die Probleme

    Als rechtliches Problem erweist sich in der Praxis oftmals schon die erstmalige Festsetzung dieser Leistungsobergrenze durch den Zulassungsausschuss. Der Zulassungsausschuss muss eine Job-Sharing-Zulassung durch einen Beschluss erteilen und schon dabei die einzuhaltende Leistungsobergrenze festsetzen. Zur Höhe dieser Leistungsobergrenze hat der Gesetzgeber in § 101 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 SGB V festgelegt, dass die Leistungsbegrenzung in einem Umfang festzusetzen ist, der „den bisherigen Praxisumfang nicht wesentlich überschreitet“. Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten war schon häufig die Frage danach, wie der „bisherige Praxisumfang“ zu bestimmen ist. Mit anderen Worten: Kann zum Beispiel die Höhe des RLV den „bisherigen Praxisumfang“ ausdrücken? Dann wäre es ausgeschlossen, dass Punktmengen an der Leistungsobergrenze gekappt werden, obwohl im RLV noch Freiräume vorhanden sind.