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  • 01.12.2006 | Behandlungsvertrag

    Mit Privatpatienten schriftlichen Vertrag schließen?

    von Dr. med. Bernhard Kleinken, PVS Consult, Köln

    Jeder niedergelassene Arzt kennt das: Von der Arztrechnung bekommen Privatpatienten oft nicht alles erstattet. Häufig kommt es dann zu Auseinandersetzungen mit dem Arzt. Viele Ärzte sind dies leid und suchen nach Möglichkeiten, solche Streitigkeiten von vornherein zu vermeiden. Eine Idee ist, mit dem Privatpatienten einen Vertrag zu schließen, in dem sich der Patient verpflichtet, die Rechnung unabhängig vom Erstattungsverhalten seiner Versicherung in vollem Umfang zu bezahlen. Da es regelmäßig mit bestimmten Versicherungen Probleme gibt, würde so mancher „genervte“ Arzt gar die Behandlung von entsprechend versicherten Patienten ablehnen. In beiden Fällen stellt sich die Frage, ob ein solches Vorgehen durch den Arzt überhaupt zulässig ist.  

    Verpflichtung des Patienten zur Zahlung des vollen Rechnungsbetrages zulässig?

    Um die Frage, ob der Patient per Vereinbarung zur Erstattung des vollen Rechnungsbetrags verpflichtet werden kann, zu beantworten, muss man sich die Grundlagen des Behandlungsverhältnisses vor Augen führen. Der zwischen Arzt und Privatpatient abgeschlossene Behandlungsvertrag ist ein Dienstleistungsvertrag (§ 611 BGB). Der Arzt schuldet damit keinen bestimmten Erfolg der Behandlung, sondern nur eine Behandlung nach den „Regeln der ärztlichen Kunst“.  

     

    Dieser Dienstleistungsvertrag kommt in der Regel durch sogenanntes konkludentes Handeln zustande: Der Vertrag wird geschlossen, indem der Patient die Behandlung annimmt. Ebenfalls nach dem BGB ist derjenige, der eine Dienstleistung in Anspruch nimmt (der Patient), zu einer Vergütung verpflichtet. Wird die Vergütung nicht ausdrücklich vereinbart, so gilt der Vergütungsanspruch doch, wenn die Dienstleistung nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist (§ 612 BGB). Wird die Höhe der Vergütung nicht ausdrücklich vereinbart, so gilt bei Bestehen einer Taxe diese als vereinbart. Das ist hier der Fall, denn als „Taxe“ liegt die GOÄ vor.  

     

    Hinsichtlich der Vergütung ist der Arzt an die GOÄ gebunden. Bei ambulanten Privatpatienten greift keine Ausnahme – der Arzt darf seine Vergütung nur nach GOÄ berechnen (§ 1 GOÄ). Außerdem bestimmt die GOÄ, dass der Patient nur für eine korrekte GOÄ-Rechnung zahlungspflichtig ist (§ 12 GOÄ).