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  • 01.12.2005 | Aufbewahrung von Unterlagen

    Aufbewahrungsfristen: Welche Unterlagen können vernichtet werden?

    Das Jahr neigt sich langsam dem Ende entgegen. Damit stellt sich in Arztpraxen die Frage, welche Unterlagen zur Jahreswende vernichtet werden können und welche nicht.  

     

    Nach der Berufsordnung sind Aufzeichnungen über die Behandlung eines Patienten grundsätzlich 10 Jahre aufzubewahren. Dies gilt insbesondere für Karteikarten (Patientenakten), Arztbriefe (eigene und fremde), Gutachten, sonographische Untersuchungen (Fotos, Prints, Befunde), Laborbefunde, Durchschläge für Notfall-/Vertreterscheine (Muster 19), Langzeit-EKG-Auswertung und EKG-Streifen. Für bestimmte Unterlagen gibt es jedoch kürzere Aufbewahrungsfristen:  

     

    Aufbewahrungsfristen von weniger als 10 Jahren

    Art der Unterlagen  

    Fristen  

    Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Durchschrift des gelben Dreifachsatzes)  

    1 Jahr  

    Überweisungsscheine (nur bei EDV-Abrechnung)  

    1 Jahr  

    Sicherungskopie der (EDV-)Abrechnung  

    2 Jahre, (seit 1.7.05: 4 Jahre)  

    Berechtigungsscheine für  

    • (Jugend-)Gesundheitsuntersuchung
    • Krebsfrüherkennungsuntersuchung
    • Kinderfrüherkennungsuntersuchung

     

    2 Jahre  

    Betäubungsmittel  

    • BTM-Rezeptdurchschriften
    • BTM-Karteikarten
    • Betäubungsmittelbücher

     

    3 Jahre  

    Labor  

    • Interne Qualitätssicherung (Kontrollkarten)
    • Externe Qualitätssicherung (Zertifikate)

     

    5 Jahre  

    Berichtsvordrucke (Durchschriften) der  

    • (Jugend-)Gesundheitsuntersuchung
    • Krebsfrüherkennungsuntersuchung

     

    5 Jahre  

    Wenn es während der Behandlung zu Komplikationen gekommen ist, für die Sie haftbar gemacht werden können, sollten Sie die Unterlagen allerdings bis zum Ablauf der zivilrechtlichen Verjährungsfrist von 30 Jahren aufbewahren.  

     

    Vernichtung der Unterlagen