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  • 01.11.2005 | Arztrecht

    Tätigkeit an mehreren Praxisorten: Kassenabrechnung nur am Hauptsitz möglich

    Der deutsche Ärztetag hat im Mai 2004 eine weitreichende Änderung der (Muster-)Berufsordnung beschlossen, die jetzt nach und nach von den jeweiligen Landesärztekammern umgesetzt wird: Jedem Arzt soll es künftig gestattet sein, über den Praxissitz hinaus an zwei weiteren Orten ärztlich tätig zu werden (§ 17 Abs. 2 [Muster-]Berufsordnung für die deutschen Ärztinnen und Ärzte). Voraussetzung ist natürlich, dass sich diese weiteren Praxisorte in „räumlicher Nähe“ zum eigentlichen Praxissitz befinden und Vorkehrungen für eine ordnungsgemäße Versorgung der Patienten an jedem Ort der Tätigkeiten getroffen sind.  

    An anderen Standorten nur Privatbehandlung möglich

    Eine solche Tätigkeit an weiteren Praxisorten ist derzeit allerdings nur für die privatärztliche Tätigkeit, nicht jedoch für die vertragsärztliche Tätigkeit möglich. Grund: Nach der für die vertragsärztliche Versorgung maßgeblichen Zulassungsverordnung (Ärzte-ZV) darf eine vertragsärztliche Tätigkeit grundsätzlich nur an dem Praxissitz ausgeübt werden.  

     

    Die KBV hat zwar dem Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung diverse Vorschläge zur Änderung der Zulassungsverordnung im Sinne einer Liberalisierung auch der vertragsärztlichen Tätigkeit unterbreitet. Ob und gegebenenfalls wann diese Vorschläge aufgriffen werden, ist derzeit jedoch nicht absehbar.  

    Sonderfälle „Zweigpraxis“ und „ausgelagerte Praxisräume“

    Für Ihre vertragsärztliche Tätigkeit gilt deshalb weiterhin: Sie dürfen an anderen Orten außerhalb Ihrer Praxis nur im Rahmen einer Zweigpraxis bzw. in ausgelagerten Praxisräumen tätig werden, die sich in räumlicher Nähe zu Ihrer Praxis befinden müssen. Eine Zweigpraxis ist genehmigungspflichtig. Sie kann von der KV dann genehmigt werden, wenn ein Versorgungsengpass vorliegt.