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  • 01.07.2007 | Arzneimittelverordnung

    Verordnungswirrwarr: Welches Mittel erhält der Patient in der Apotheke?

    Seit Beginn des Jahres 2005 können aufgrund der Vorgaben des § 130 a SGB V Pharmaunternehmen mit den Krankenkassen Arzneimittel-Rabattverträge abschließen. Nachdem von dieser Möglichkeit zunächst eher selten Gebrauch gemacht wurde, ist es nach dem zum 1. April 2007 in Kraft getretenen GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) zu einem regelrechten Boom bei den Rabattverträgen gekommen. Nahezu jede Woche werden neue Abschlüsse veröffentlicht. Der Arzt selbst kann die Vielfalt der Rabattverträge nicht mehr überschauen. Für Ärzte und Apotheker ist damit die Verordnungspraxis noch wesentlich verworrener geworden.  

     

    Zur Undurchsichtigkeit der Situation trägt noch die Unterschiedlichkeit der Rabattverträge bei: Mal haben die Krankenkassen für einen Wirkstoff Rabattverträge mit mehreren Herstellern abgeschlossen, mal pro Wirkstoff mit jeweils nur einem Hersteller und mal für das gesamte Sortiment eines bestimmten Herstellers.  

     

    Primär betroffen von dem bürokratischen Wirrwarr sind zwar die Apotheker. Jedoch auch für den Arzt ist es wichtig zu wissen, wie seine Verordnung in der Apotheke umgesetzt wird und was er zu beachten hat, wenn einerseits Patienten bestimmte Arzneimittel erhalten sollen, andererseits aber auch die Wirtschaftlichkeit der Verordnungsweise gewährleistet werden soll. Da viel Unklarheit besteht, wie die Rabattverträge die Arzneimittelabgabe in den Apotheken beeinflussen, erläutern wir nachstehend, wie die ärztlichen Verordnungen in der Apotheke umgesetzt werden.  

    Varianten bei der Verordnung

    Der Arzt kann bei jeder Verordnung zwischen folgenden Varianten wählen: