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  • 05.07.2010 | Arzneimittelverordnung

    Statt Richtgrößen zukünftig Quotenprüfung? Die Planungen des neuen AMNOG

    von RA/FA für Medizinrecht Dr. Gerhard Nitz, Dierks + Bohle Rechtsanwälte, Berlin, www.db-law.de

    Das Bundesgesundheitsministerium legte kürzlich den ersten Referentenentwurf für ein Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelmarkts in der gesetzlichen Krankenversicherung (AMNOG) vor, der es niedergelassenen Ärzten zukünftig nicht einfacher machen wird. Insbesondere das teilweise vollmundig verkündete Ende der Richtgrößenprüfung steht wohl nicht bevor. Abgeschafft werden soll lediglich, was ohnehin keine praktische Bedeutung hatte: Bonus-Malus, das Zweitmeinungsverfahren sowie die Negativliste, die als Bestandteil der Arzneimittel-Richtlinie aber weiter gilt. Statt eines neuen Konzepts knüpft das AMNOG am Bestehenden an. Dabei zielen die Regulierungen auf unterschiedliche Präparategruppen:  

    Der Generikamarkt

    Im generikafähigen Markt wird versucht, Einsparungen dadurch zu realisieren, dass der Arzt über Generikaquoten zur Verordnung von Generika gelenkt wird, deren Preise über das Festbetragssystem nach unten gesteuert wurden. Seit einigen Jahren greift hier zudem das Instrument der Rabattverträge über die Aut idem-Substitution in der Apotheke. An diesem System will das AMNOG nichts Wesentliches ändern. Für Ärzte sind zwei Modifikationen wichtig:  

     

    • Zum einen soll Patienten ermöglicht werden, trotz an sich möglicher Aut idem-Substitution durch ein Rabattvertragsarzneimittel am bekannten und bewährten Arzneimittel festzuhalten. In diesem Fall zahlt der Patient sein Arzneimittel selbst und erhält von der Krankenkasse den im Falle der Substitution anfallenden Preis unter Berücksichtigung eines pauschalierten Rabatts erstattet.

     

    • Zum anderen wird die Möglichkeit der Aut idem-Substitution auf Generika ausgeweitet, die mit dem verordneten Präparat über ein gemeinsames Anwendungsgebiet verfügen. Ob die Zulassung des abgegebenen Präparats auch die bei dem Patienten vorliegende Indikation umfasst, ist gleichgültig. Zur Begründung führt der AMNOG-Entwurf an, dass die Generikazulassung Bioäquivalenz gewährleiste. Diese Neuregelung ist kritisch zu sehen, weil der Patient dann zum Beispiel seine Krankheit nicht in der Packungsbeilage des abgegebenen Arzneimittels wiederfindet.

     

    Fazit: Die erste Modifikation ist für Ärzte zu begrüßen, weil sie die Compliance fördern und zeitraubende Diskussionen mit Patienten vermeiden kann. Die praktische Umsetzung scheint kompliziert zu werden, so dass noch offen ist, ob viele Patienten von dieser Möglichkeit Gebrauch machen werden. Bezüglich der zweiten Modifikation gilt: Soweit aus Sicht des Vertragsarztes medizinische Bedenken gegen eine solche Aut idem-Substitution bestehen, wird zukünftig das Aut idem-Kreuz zu setzen sein.  

    Die Analogpräparate