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  • 01.01.2005 | Arzneimittelabrechnung

    Präventive Koloskopie: Sind Abführmittel verordnungsfähig?

    Frage:Regelmäßig erörtern wir die Modalitäten der präventiven Koloskopie mit Patienten, die über 55 Jahre alt sind, und berechnen dafür die Nr. 154 EBM. Wenn sich Patienten dazu entscheiden, eine präventive Koloskopie durchführen zu lassen, überweisen wir diese an benachbarten Gastroenterologe. In Absprache mit den Gastroenterologen verordnen wir dann jeweils auch ein Abführmittel zur Vorbereitung auf die Koloskopie.  

     

    Jetzt erhielten wir von einer Krankenkasse den Hinweis, dass wir wegen der verordneten Abführmittel mit einem Regress rechnen müssen. In dem Schreiben der Krankenkasse wurde zum einen darauf hingewiesen, dass wir Abführmittel als nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel ohne eine rechtfertigende Indikation verordnet hätten und dass zum anderen bei präventiven und auch kurativen Koloskopien die Kosten für Abführmittel Bestandteil der durchzuführenden koloskopischen Leistungen seien. Ist der Regressantrag der Krankenkassen berechtigt?“  

     

    Antwort:Nein. Vor diagnostischen und therapeutischen Eingriffen können Abführmittel verordnet werden – und damit sowohl vor präventiven als auch vor kurativen Koloskopien. Auch der Hinweis der Krankenkasse, dass mit der Berechnung der koloskopischen Leistungen durch den Gastroenterologen die Kosten für die Abführmittel abgegolten seien, ist nicht zutreffend. In den Leistungslegenden zu den koloskopischen Leistungspositionen nach den Nrn. 156, 760 und 764 des EBM ist nämlich formuliert, dass die „Aushändigung aller Substanzen zur Darmreinigung“ Bestandteil der koloskopischen Leistungen ist, nicht aber deren Kosten. Hätte der Bewertungsausschuss die Kosten für Abführmittel in die Berechnung der koloskopischen Leistungen einschließen wollen, müsste die Formulierung – wie an anderen Stellen des EBM auch – „einschließlich Kosten“ lauten.