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  • 04.03.2011 | Arzneimittel-Richtlinie

    Verordnungseinschränkung von Clopidogrel plus ASS bei akuten Koronarsyndroms

    Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 16. Dezember 2010 eine Verordnungseinschränkung für Clopidogrel plus ASS zur Behandlung des akuten Koronarsyndroms beschlossen. Das Bundesministerium für Gesundheit hat den Beschluss nicht beanstandet. Die Verordnungseinschränkung ist zum 5. Februar 2011 in Kraft getreten.  

    Der Beschluss des G-BA

    Im Ergebnis wird Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie um die folgende Nummer 21a ergänzt:  

     

    Ergänzung der Arzneimittel-Richtlinie von Clopidogrel plus ASS

    Arzneimittel  

    Rechtliche Grundlagen und Hinweise  

    21a. Clopidogrel in Kombination mit Acetylsalicylsäure bei akutem Koronarsyndrom zur Prävention atherothrombotischer Ereignisse  

    • ausgenommen bei Patienten mit akutem Koronarsyndrom ohne ST-Strecken-Hebung während eines Behandlungszeitraums von bis zu 12 Monaten,
    • ausgenommen bei Patienten mit Myokardinfarkt mit ST-Strecken-Hebung, für die eine Thrombolyse infrage kommt, während eines Behandlungszeitraums von bis zu 28 Tagen.

    Verordnungseinschränkung verschreibungspflichtiger Arzneimittel nach dieser Richtlinie. [4]  

     

    Die Behandlung mit Clopidogrel plus ASS bei akutem Koronarsyndrom bei Patienten mit ST-Strecken-Hebungs-Infarkt, denen bei einer perkutanen Koronarintervention ein Stent implantiert wurde, ist nicht Gegenstand dieser Regelung.  

    [4] Verordnungseinschränkung nach dieser Richtlinie (§ 92 Abs.1 S. 1 HS. 3 SGB V in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und 2 Arzneimittel-Richtlinie)  

     

    Eine Verordnung von Clopidogrel plus ASS ist nach diesem Beschluss nur noch für die genannten Ausnahmen zulasten der GKV möglich. Hierbei wird unterschieden nach Patienten  

     

    • mit akutem Koronarsyndrom ohne ST-Streckenhebung (NSTEMI: betrifft die instabile Angina pectoris und Patienten mit Myokardinfarkt ohne ST-Strecken-Hebung)
    • Patienten mit akutem Myokardinfarkt mit ST-Strecken-Hebung (STEMI), für die eine Thrombolyse infrage kommt