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  • 04.03.2011 | Arzneimittel-Richtlinie

    Neu: Off-Label-Use von Valproinsäure zur Migräneprophylaxe im Erwachsenenalter

    Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 16. September 2010 die Verordnungsfähigkeit von Valproinsäure zur Migräneprophylaxe im Erwachsenenalter unter bestimmten Voraussetzungen beschlossen (Anlage VI, Teil A, AM-RL). Dieser Beschluss ist bereits zum 16. Dezember 2010 in Kraft getreten. „Abrechnung aktuell“ stellt Ihnen die ausgewählten Inhalte des Beschlusses vor.  

    Valproinsäure kann Off-Label zulasten der GKV verordnet werden

    Valproinsäure kann Off-Label zulasten der GKV zur Migräneprophylaxe von Erwachsenen ab 18 Jahren verordnet werden, wenn eine Behandlung mit anderen dafür zugelassenen Arzneimitteln nicht erfolgreich war, wegen Nebenwirkungen abgebrochen wurde oder kontraindiziert ist. Folgende andere Wirkstoffe sind hierfür zugelassen: Metoprololtartrat, Propranololhydrochlorid, Flunarizin, Topiramat und Dihydroergotamin (mesilat).  

     

    Das Behandlungsziel ist die klinisch relevante Reduzierung der Frequenz von Migräneattacken (≥ 50 %).  

    Wer darf Valproinsäure verordnen?

    Valproinsäure darf in dieser Indikation nur von Fachärzten für Nervenheilkunde, für Neurologie und/oder Psychiatrie oder für Psychiatrie und Psychotherapie verordnet werden.  

    Wann sollte Valproinsäure nicht eingesetzt werden?

    Valproinsäure sollte nicht eingesetzt werden bei  

    • schwangeren Frauen (diese sind in jedem Fall von der Behandlung auszunehmen)
    • Frauen, die keine Kontrazeption vornehmen
    • Patienten mit episodischen Kopfschmerzen vom Spannungstyp oder medikamenten-induzierten Kopfschmerzen