01.04.2001 · Fachbeitrag · Ambulante Versorgung
Seit dem 1. April 2001 sind auch psychiatrische Institutsambulanzen zur ambulanten Versorgung zugelassen
| Abgesehen von Notfällen und zur Durchführung ambulanter Operationen sind Kliniken grundsätzlich nicht zur ambulanten Behandlung von Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen. Seit dem 1. April 2001 gibt es eine zusätzliche Ausnahme: Nach § 118 SGB V können psychiatrische Institutsambulanzen an der ambulanten Behandlung im Rahmen der psychiatrischen und psychotherapeutischen Versorgung teilnehmen. Damit haben die Krankenhäuser neben den ambulanten Operationen ein weiteres direktes Standbein in der ambulanten Versorgung der Versicherten. |
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