01.03.1999 · Fachbeitrag · Aktuelle Rechtsprechung
Kinderärzte dürfen die Nrn. 820 bis 849 EBM auch zukünftig nicht abrechnen!
| Zwei in Gemeinschaftspraxis niedergelassene Kinderärztinnen erbrachten und berechneten bis zum 31. Dezember 1995 neurologische und psychiatrische Leistungen aus den Abschnitten G I und G II des EBM. Mit Wirkung vom 1. Januar 1996 wurde der EBM dahingehend geändert, daß die Leistung nach Nr. 800 nur für Nervenärzte, Neurologen und Neurochirurgen sowie die Leistungen des Abschnitts G II nur für Ärzte mit den Gebietsbezeichnungen Nervenärzte, Psychiater sowie Kinder- und Jungendpsychiater abrechnungsfähig sind. Die betroffenen Kinderärztinnen beantragten eine Genehmigung zur Abrechnung dieser Leistungen über 1995 hinaus, die jedoch mangels Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen von der KV abgelehnt wurde. Konsequenz: Die KV strich die in 1996 erbrachten Leistungen ersatzlos. Es kam zur Klage. |
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