01.03.1999 · Fachbeitrag · Aktuelle Rechtsprechung
Kinderärzte dürfen die Nrn. 820 bis 849 EBM auch zukünftig nicht abrechnen!
Zwei in Gemeinschaftspraxis niedergelassene Kinderärztinnen erbrachten und berechneten bis zum 31. Dezember 1995 neurologische und psychiatrische Leistungen aus den Abschnitten G I und G II des EBM. Mit Wirkung vom 1. Januar 1996 wurde der EBM dahingehend geändert, daß die Leistung nach Nr. 800 nur für Nervenärzte, Neurologen und Neurochirurgen sowie die Leistungen des Abschnitts G II nur für Ärzte mit den Gebietsbezeichnungen Nervenärzte, Psychiater sowie Kinder- und Jungendpsychiater abrechnungsfähig sind. Die betroffenen Kinderärztinnen beantragten eine Genehmigung zur Abrechnung dieser Leistungen über 1995 hinaus, die jedoch mangels Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen von der KV abgelehnt wurde. Konsequenz: Die KV strich die in 1996 erbrachten Leistungen ersatzlos. Es kam zur Klage.
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