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  • 05.03.2010 | Aktuelle Rechtsprechung

    Falschabrechnung durch MFA: Gefahr für Vertragsarztzulassung!

    von Rechtsanwältin, Fachanwältin für Strafrecht Alexandra Zimmermann, Anwaltspraxis Ihde & Coll., Hannover

    Schuldhaft vorgenommene Falschabrechnungen können empfindliche Disziplinarmaßnahmen nach sich ziehen und damit eine Gefahr für die Vertragsarztzulassung begründen. Dies gilt auch, wenn die Abrechnungen von einer Abrechnungshelferin eigenverantwortlich erstellt worden sind. Der Einwand, dass die Abrechnung nicht vom Arzt persönlich, sondern von einer erfahrenen Arzthelferin vorgenommen worden ist, schützt hiervor nicht. So lautet die Essenz aus einem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 19. Mai 2009 (Az: L 4 KA 2/08; Abruf-Nr. 100402 unter www.iww.de).  

    Das Urteil

    In dem Urteil stellt das LSG fest, dass ein Arzt zur Überprüfung der Abrechnungen verpflichtet ist, wenn er diese seinen Medizinischen Fachangestellten (MFA) überlässt. Dies folgt nach Auffassung des Gerichts aus dem Umstand, dass der Arzt mit seiner Unterschrift unter der Abrechnungssammelerklärung die Richtigkeit der Abrechnung versichert. Dies sei nur dann möglich, wenn er zumindest eine grobe Prüfung der Abrechnung vornehme. Unterschreibe der Arzt eine Abrechnungssammelerklärung ohne vorherige Prüfung, weil er sich im vollen Umfange auf die Abrechnung durch seine MFA verlasse, ohne auch nur zumindest eine Plausibilitätsprüfung vorzunehmen, handelt er nach Auffassung des Gerichts jedenfalls dann grob fahrlässig (und damit schuldhaft), wenn eine einfache Plausibilitätsprüfung bereits ergeben hätte, dass die Abrechnung nicht zutreffen könne.  

    Die möglichen Konsequenzen

    Zu seiner Entlastung hatte der Arzt vorgebracht, er sei mit der Gebührenordnung so wenig vertraut, dass er die Korrektheit der Abrechnung gar nicht überprüfen könne. Dieses Argument erwies sich aber als äußerst kontraproduktiv: Nach Auffassung des Gerichts können mangelnde eigene Kenntnisse sogar einen bedingten Vorsatz zur Falschabrechnung begründen.  

     

    Hierneben ist zu berücksichtigen, dass ein Verstoß gegen die Pflicht zur peinlich genauen Abrechnung ein Verfahren auf Entziehung der vertragsärztlichen Zulassung begründen kann. Besonders bedrohlich ist, dass im Disziplinarverfahren selber sogar - bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen - das Ruhen der Zulassung für den Zeitraum von bis zu zwei Jahren angeordnet werden kann.  

    Quelle: Ausgabe 03 / 2010 | Seite 16 | ID 134073