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  • 01.05.2002 · Fachbeitrag · Aktuelle Fallbeispiele

    Heuschnupfen - Diagnose, Therapie und Abrechnung der Leistungen

    | Von den speziellen allergologischen Leistungen nach den Nrn. 340 bis 359 EBM (Nrn. 380 bis 399 GOÄ) sind die Leistungen nach den Nrn. 345 bis 359 EBM Bestandteil der qualifikationsgebundenen Zusatzbudgets wie auch der bedarfsabhängigen Zusatzbudgets der Gelben Liste und lösen damit im Falle der Durchführung und Abrechung für den entsprechend qualifizierten Arzt ein zusätzliches Budget zum Praxisbudget aus. Die Komplexität der Problemlösung beim Heuschnupfen kann und soll sich auch in der korrekten Abrechnung widerspiegeln. |