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  • 01.10.2005 | Abrechnungstipp

    Verwaltungskomplex an demselben Tag neben anderen Leistungen möglich

    Der Verwaltungskomplex ist gemäß der Anmerkung zur Nr. 01430 nicht neben anderen Leistungen und nicht mehrfach an demselben Tag berechnungsfähig. Mit der Formulierung „an demselben Tag“ wird jedoch nur die Mehrfachberechnung ausgeschlossen. Der Ausschluss „neben anderen Leistungen“ bezieht sich lediglich auf den jeweiligen Kontakt mit dem Arzt bzw. der Praxis.  

     

    Ein solcher Kontakt ist jedoch mehrfach an demselben Tag möglich. Wenn sich zum Beispiel ein Patient um 10 Uhr ein Wiederholungsrezept (Nr. 01430) abholt und wegen einer akuten Erkrankung den Arzt am selben Tag um 15 Uhr erneut konsultiert, so ist der Ordinations- bzw. Konsultationskomplex berechnungsfähig. Die Nr. 01430 kann für den ersten Kontakt am Morgen angesetzt werden, da sie anlässlich eines separaten Kontaktes erbracht wurde. Damit die KV dies erkennen kann, müssen Sie in Ihrer Abrechnung eine „Tagtrennung“ (mit Uhrzeitangabe) eingeben.  

     

    Quelle: Ausgabe 10 / 2005 | Seite 8 | ID 84567