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  • 01.08.1997 · Fachbeitrag · Abrechnung

    Ärzte mit der Zusatzbezeichnung “Chirotherapie”: Änderungen bei der Abrechnung beachten

    | Ein beachtlicher Teil der Hausärzte hat die Zusatzbezeichnung “Chirotherapie” und damit die Berechtigung erworben, chirotherapeutische Eingriffe nach den Nrn. 3210 und 3211 abzurechnen. Zum 1. Juli 1997 wurde eine der Anmerkungen, die bislang hinter Nr. 3211 aufgenommen war, hinter die Nr. 3210 gestellt. Damit kann nur noch die Nr. 3210 mit einer entsprechenden Begründung, wie diese in der Anmerkung beschrieben ist, gegebenenfalls im Quartal mehr als zweimal bei demselben Patienten abgerechnet werden. Die Nr. 3211 kann seit dem 1. Juli 1997 immer höchstens zweimal bei demselben Patienten in einem Quartal abgerechnet werden. Außerdem können Ärzte mit der Zusatzbezeichnung “Chirotherapie” seit dem 1. Juli 1997 die qualifikationsgebundenen Massagen und Krankengymnastik nach den Nrn. 503, 504, 507, 509 und 524 abrechnen. Voraussetzung für die Abrechnung ist allerdings, daß entweder der Arzt persönlich diese Behandlungen durchführt oder daß er sie an entsprechend qualifiziertes Personal mit staatlichem Examen delegiert. |